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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §25 Abs2;Rechtssatz
Die die Gebührenpflicht einer Kurzparkzone ausdrückende Zusatztafel zum Verkehrszeichen nach § 52 Z 13 d StVO 1960 ist bei der Zählung der auf einer Anbringungsvorrichtung angebrachten Straßenverkehrszeichen nicht mitzuzählen.Die die Gebührenpflicht einer Kurzparkzone ausdrückende Zusatztafel zum Verkehrszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 13, d StVO 1960 ist bei der Zählung der auf einer Anbringungsvorrichtung angebrachten Straßenverkehrszeichen nicht mitzuzählen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180063.X01Im RIS seit
18.10.2006