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40/01 VerwaltungsverfahrenBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 86/18/0052Rechtssatz
Unter Notstand im Sinne des § 6 VStG kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbaren Handlung begeht (Hinweis E 13.11.1981, 81/02/0252). Daran kann aber im Falle einer wirtschaftlichen Schädigung solange nicht die Rede sein, als diese nicht die Lebensmöglichkeit selbst unmittelbar bedroht (Hinweis E 11.6.1954, 0466/52).Unter Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbaren Handlung begeht (Hinweis E 13.11.1981, 81/02/0252). Daran kann aber im Falle einer wirtschaftlichen Schädigung solange nicht die Rede sein, als diese nicht die Lebensmöglichkeit selbst unmittelbar bedroht (Hinweis E 11.6.1954, 0466/52).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180051.X04Im RIS seit
26.09.2006Zuletzt aktualisiert am
18.05.2017