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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 86/18/0052Rechtssatz
Bei einem fortgesetzten Delikt bilden nicht nur die einzelnen Begehrungshandlungen eine einzige strafbare Handlung, sondern es ist auch die Verjährungsfrist für dieses eine Delikt - unabhängig davon, wann die strafbare Tätigkeit begonnen hat - erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen, in dem diese abgeschlossen worden ist (Hinweis E 16.1.1981, 2901/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180051.X03Im RIS seit
26.09.2006Zuletzt aktualisiert am
18.05.2017