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L61501 Weinbau BurgenlandNorm
VStG §22 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 86/18/0052Rechtssatz
Die Bewirtschaftung gesetzwidriger Rebpflanzungen im Sinne des § 23 Abs 2 lit b des Burgenländischen Weinbaugesetzes 1980 stellt eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen dar, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreten, und daher als fortgesetztes Delikt anzusehen ist (Hinweis E 28.2.1986, 86/18/0034). Damit wird aber das im § 22 VStG normierte Kumulationsprinzip ausgeschlossen, weshalb tatbestandsmäßige Einzelhandlungen bis zur Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz als Einheit und damit als nur eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken sind (Hinweis E VS 19.5.1980, 3295/78).Die Bewirtschaftung gesetzwidriger Rebpflanzungen im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Litera b, des Burgenländischen Weinbaugesetzes 1980 stellt eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen dar, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreten, und daher als fortgesetztes Delikt anzusehen ist (Hinweis E 28.2.1986, 86/18/0034). Damit wird aber das im Paragraph 22, VStG normierte Kumulationsprinzip ausgeschlossen, weshalb tatbestandsmäßige Einzelhandlungen bis zur Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz als Einheit und damit als nur eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken sind (Hinweis E VS 19.5.1980, 3295/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180051.X02Im RIS seit
26.09.2006Zuletzt aktualisiert am
18.05.2017