Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Ein Verstoß gegen § 4 Abs 5 StVO 1960 kann auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden. Es handelt sich allerdings um kein Erfolgsdelikt in dem Sinn, dass bereits die objektive Verursachung eines Schadens allein die Verständigungspflicht auslöste.Ein Verstoß gegen Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 kann auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden. Es handelt sich allerdings um kein Erfolgsdelikt in dem Sinn, dass bereits die objektive Verursachung eines Schadens allein die Verständigungspflicht auslöste.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180002.X01Im RIS seit
20.10.2005