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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §284 Abs1;Rechtssatz
Die Stellung des Antrages auf Durchführung einer Verhandlung erst in der von der Behörde aufgetragenen Verbesserung der Berufungsschrift oder in einer Ergänzung des Vorlageantrages, kann keinen Ausspruch auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung mehr begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984150221.X06Im RIS seit
06.03.2001Zuletzt aktualisiert am
01.02.2010