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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §30 Abs1;Rechtssatz
Gebäude, die den Inhaber landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen und seinen Familienangehörigen zu Wohnzwecken, dienen, gehören dann zum landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn der Betriebsinhaber oder einer der zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen durch die Tätigkeit in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft an einen Betrieb gebunden sind. Diese Tätigkeit braucht zwar nicht die ganze Arbeitskraft dieser Person oder Personen zu umfassen, sie muß aber mehr als eine nur Gelegentliche sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984150123.X06Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
01.09.2009