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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §30 Abs1;Rechtssatz
Gebäude gehören nur dann zum landwirtschaftlichen Vermögen, wenn sie einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dienen. Dies ist bei Gebäuden (oder Gebäudeteilen) grundsätzlich (nur) dann der Fall, wenn sie dem Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern und den überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers beschäftigten Personen als Wohnung dienen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984150123.X04Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
01.09.2009