RS Vfgh 2007/3/16 B1954/06

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Veröffentlicht am 16.03.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EMRK Art11 Abs2
VerbotsG §3
VersammlungsG §6

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechteinsbesondere der Versammlungsfreiheit durch Untersagung einer gegenMultikulturalität gerichteten Versammlung aufgrund zu befürchtenderVerstöße gegen das Verbotsgesetz durch nationalsozialistischeÄußerungen

Rechtssatz

§3 VerbotsG enthält ein unmittelbar wirksames, von jedem Staatsorgan im Rahmen seines Wirkungsbereiches - sohin auch von der Versammlungsbehörde - zu beachtendes Verbot.

Im angefochtenen Bescheid wird im Lichte dessen zutreffend ausgeführt, dass die Abhaltung einer Versammlung etwa dann das öffentliche Wohl gefährdet, wenn geplante Vorträge objektiv geeignet sind, nationalsozialistische Bestrebungen und Gedankengänge wieder zu beleben.

Im vorliegenden Fall ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausging, dass es im Zuge der angezeigten Versammlung zu nationalsozialistischen Äußerungen kommen würde. Insbesondere die Wortwahl der (der Versammlungsanzeige beigelegten) Flugblätter in Verbindung mit dem Umstand, dass im Vorfeld der Versammlung erneut der Beschwerdeführer als Ansprechperson aufgetreten ist und offenbar ein ähnlicher Teilnehmerkreis wie bei der Versammlung vom März 2006 angesprochen werden sollte, war der Entscheidung der Behörde zugrunde zu legen. Der Beschwerdeführer hat den entscheidenden Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde hinsichtlich des Geschehensablaufs der am 18.03.06 durchgeführten Versammlung zudem nicht widersprochen.

Keine Willkür durch eine vom Beschwerdeführer als "ungesetzliche Vorverurteilung" qualifizierte "Weisung" der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich, Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, an die Bezirkshauptmannschaft betreffend die Untersagung der Versammlung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Versammlungsrecht, Nationalsozialismus, Wiederbetätigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1954.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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