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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §59 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher, Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Brauhart, über die Beschwerde 1. des Gerhard F, 2. des Peter H, 3. des Josef B, 4. des Richard H, 5. des Karl P und 6. des Gerhard U, sämtliche vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 11. März 1985, Zl. 308.154/1-111-3/85, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: Martin K in T), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher, Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Brauhart, über die Beschwerde 1. des Gerhard F, 2. des Peter H, 3. des Josef B, 4. des Richard H, 5. des Karl P und 6. des Gerhard U, sämtliche vertreten durch Dr. römisch zehn, Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 11. März 1985, Zl. 308.154/1-111-3/85, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: Martin K in T), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 9.320,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach der Einleitung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 25. April 1984 habe die mitbeteiligte Partei um die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Betriebs- und Lagerhalle für Holzpalettenerzeugung auf Gst. x, KG y, Gemeinde z, angesucht. Auf Grund der eingebrachten Unterlagen und des Ergebnisses der am 12. März 1984 an Ort und Stelle durchgeführten und am 9. April 1984 fortgesetzten mündliche Verhandlung ergehe folgender Spruch:
„I. Herrn Martin K wird gemäß §§ 74 und 77 Gewerbeordnung 1973 nach Maßgabe der bei der Verhandlung vorgelegten Pläne bzw. der entsprechend dem Verhandlungsergebnis eingereichten Austauschpläne, sowie entsprechend den Beschreibungen in der Verhandlungsschrift, die einen ergänzenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, die gewerberechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Betriebs- und Lagerhalle für Holzpalettenerzeugung auf Gst. x, KG y, Gemeinde z, bei Einhaltung folgender Vorschreibungen erteilt:„I. Herrn Martin K wird gemäß Paragraphen 74 und 77 Gewerbeordnung 1973 nach Maßgabe der bei der Verhandlung vorgelegten Pläne bzw. der entsprechend dem Verhandlungsergebnis eingereichten Austauschpläne, sowie entsprechend den Beschreibungen in der Verhandlungsschrift, die einen ergänzenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, die gewerberechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Betriebs- und Lagerhalle für Holzpalettenerzeugung auf Gst. x, KG y, Gemeinde z, bei Einhaltung folgender Vorschreibungen erteilt:
II. Mit dem Betrieb der Anlage darf erst nach Erteilung der Betriebsbewilligung, um die bei der Behörde schriftlich anzusuchen ist, begonnen werden. Ein Probebetrieb für die Dauer von 6 Monaten ab Inbetriebnahme unter Einhaltung aller Auflagen wird gemäß § 78 Abs. 2 GewO 1973 zugelassen.römisch zwei. Mit dem Betrieb der Anlage darf erst nach Erteilung der Betriebsbewilligung, um die bei der Behörde schriftlich anzusuchen ist, begonnen werden. Ein Probebetrieb für die Dauer von 6 Monaten ab Inbetriebnahme unter Einhaltung aller Auflagen wird gemäß Paragraph 78, Absatz 2, GewO 1973 zugelassen.
III. Die Einwendungen der Karl und Aloisia P, der Richard und Leopoldine H, der Peter und Gertraud H, der Walter und Elfriede N, des Josef B, geb. 1.2.1933, des Josef B, geb. 10.6.1959, des Peter B, des Gerhard F, des Walter L und des Gerhard Ü werden gemäß § 77 i.V.m. § 74 GewO 1973 als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Die Einwendungen der Karl und Aloisia P, der Richard und Leopoldine H, der Peter und Gertraud H, der Walter und Elfriede N, des Josef B, geb. 1.2.1933, des Josef B, geb. 10.6.1959, des Peter B, des Gerhard F, des Walter L und des Gerhard Ü werden gemäß Paragraph 77, in Verbindung mit Paragraph 74, GewO 1973 als unbegründet abgewiesen.
IV. ...“römisch vier. ...“
Über die dagegen erhobenen Berufungen der Nachbarn „1. Karl und Aloisia P, 2. Richard und Leopoldine H, 3. Peter und Gertraud H, 4. Josef B sen., Josef B jun., Peter B, 5. Gerhard F, 6. Gerhard Ü“ erkannte der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 24. Juli 1984 dahin, daß den Berufungen im Grunde des § 77 GewO 1973 insofern Folge gegeben werde, als der erstbehördliche Bescheid durch Vorschreibung folgender zusätzlicher Auflagen abgeändert werde:Über die dagegen erhobenen Berufungen der Nachbarn „1. Karl und Aloisia P, 2. Richard und Leopoldine H, 3. Peter und Gertraud H, 4. Josef B sen., Josef B jun., Peter B, 5. Gerhard F, 6. Gerhard Ü“ erkannte der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 24. Juli 1984 dahin, daß den Berufungen im Grunde des Paragraph 77, GewO 1973 insofern Folge gegeben werde, als der erstbehördliche Bescheid durch Vorschreibung folgender zusätzlicher Auflagen abgeändert werde:
„a) die Zuluft für den Kompressor darf nur aus der angrenzenden Lagerhalle entnommen werden; der Kompressorraum darf keine Öffnungen ins Freie erhalten.
b) Die Aufstellung des Kompressors muß erschütterungsfrei und isoliert gegenüber Körperschallübertragung erfolgen.
c) Auf Grund der Erfahrungen des Probebetriebes ist vom Konsensinhaber eine Lärmmessung, welche den Grundgeräuschpegel, den Umgebungslärmpegel und die vom Betrieb bei den umliegenden Liegenschaften verursachten Immissionsbelastungen zu umfassen hat, zu veranlassen; diese ist dem Ansuchen um Betriebsbewilligung anzuschließen.
d) Der Betrieb darf erst nach Erfüllung sämtlicher Auflagen aufgenommen werden.
e) Die zu pflanzenden Thujen müssen mindestens 1 m hoch sein.
f) Die Betriebszeit wird mit Montag bis Freitag 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr, Samstag von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr festgesetzt.“
Weiters wurde ausgesprochen, daß, soweit den Berufungseinwendungen durch diese Bescheidabänderungen nicht Rechnung getragen worden sei, diese als unbegründet abgewiesen und der erstbehördliche Genehmigungsbescheid bestätigt werden.
Über die dagegen erhobenen Berufungen „des Karl und der Aloisia P sowie des Gerhard F und Genossen“ erkannte der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie mit Bescheid vom 11. März 1985 dahin, daß den Berufungen insofern Folge gegeben werde, als der angefochtene Bescheid durch die Vorschreibung nachstehender Auflagen ergänzt werde:
„g) Auslieferungen und Ablieferungen dürfen jeweils nur einmal in der Woche in der Dauer von jeweils etwa einer halben Stunde durchgeführt werden.
h) Nahe der örtlichen Begrenzung des Arbeitsraumes ist eine Querlüftungsmöglichkeit in Deckennähe oder durch die Decke vorzunehmen (z. B. durch einen schallgedämpften Lüftungskanal).“
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ihrem Vorbringen zufolge erachten sich die Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als Nachbarn in den sich aus den Bestimmungen des §§ 74 ff GewO 1973 ergebenden Rechten als verletzt. Geltend gemacht wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und hiezu u. a. als entscheidungserhebliche Aktenwidrigkeit gerügt, durch Einsicht in den Flächenwidmungsplan sei festgestellt worden, daß auf dem beabsichtigten Betriebsgrundstück der nördliche Teil (20 m breit) die Widmung „Trenngrün“ trage. Diese Feststellung widerspreche dem der Behörde vorliegenden Plan. Des weiteren habe die belangte Behörde zur Klärung der Frage der Lärmbeeinträchtigung der Nachbarn keine hinreichenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen, so insbesondere auch in Ansehung aller für den Betrieb der Anlage in Betracht kommenden Arbeitsvorgänge. Des weiteren sei das Gutachten des amtsärztlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 22. Jänner 1985 insofern widersprüchlich, als der Sachverständige zunächst angegeben habe, vom ärztlichen Standpunkt sei gegen die Errichtung der in Rede stehenden Betriebsanlage kein Einwand zu erheben, falls gewährleistet sei, daß der Umgebungslärm durch die Lärmentwicklung des Betriebes nicht erhöht werde. Vom technischen Amtssachverständigen sei jedoch festgestellt worden, daß durch die Ladetätigkeiten Immissionsschallpegel mit Spitzen bis zu 68 dB denkbar seien und in dem Zeitraum, in dem Ladetätigkeiten durchgeführt würden, eine Anhebung des ortsüblichen Umgebungslärmes unvermeidbar sei. Als der medizinische Amtssachverständige mit diesen Feststellungen konfrontiert worden sei, habe er nunmehr angegeben, daß dieser Überschreitung unter Berücksichtigung der zeitlichen Andauer und der Häufigkeit zugestimmt werden könne. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit diesem Widerspruch entsprechend auseinanderzusetzen. Schließlich sei auch die Anordnung des Probebetriebes im Hinblick auf die gegebene Sachlage rechtlich nicht gedeckt und desweiteren mangle der Auflage unter Punkt h) die erforderliche Bestimmtheit.Ihrem Vorbringen zufolge erachten sich die Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als Nachbarn in den sich aus den Bestimmungen des Paragraphen 74, ff GewO 1973 ergebenden Rechten als verletzt. Geltend gemacht wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und hiezu u. a. als entscheidungserhebliche Aktenwidrigkeit gerügt, durch Einsicht in den Flächenwidmungsplan sei festgestellt worden, daß auf dem beabsichtigten Betriebsgrundstück der nördliche Teil (20 m breit) die Widmung „Trenngrün“ trage. Diese Feststellung widerspreche dem der Behörde vorliegenden Plan. Des weiteren habe die belangte Behörde zur Klärung der Frage der Lärmbeeinträchtigung der Nachbarn keine hinreichenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen, so insbesondere auch in Ansehung aller für den Betrieb der Anlage in Betracht kommenden Arbeitsvorgänge. Des weiteren sei das Gutachten des amtsärztlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 22. Jänner 1985 insofern widersprüchlich, als der Sachverständige zunächst angegeben habe, vom ärztlichen Standpunkt sei gegen die Errichtung der in Rede stehenden Betriebsanlage kein Einwand zu erheben, falls gewährleistet sei, daß der Umgebungslärm durch die Lärmentwicklung des Betriebes nicht erhöht werde. Vom technischen Amtssachverständigen sei jedoch festgestellt worden, daß durch die Ladetätigkeiten Immissionsschallpegel mit Spitzen bis zu 68 dB denkbar seien und in dem Zeitraum, in dem Ladetätigkeiten durchgeführt würden, eine Anhebung des ortsüblichen Umgebungslärmes unvermeidbar sei. Als der medizinische Amtssachverständige mit diesen Feststellungen konfrontiert worden sei, habe er nunmehr angegeben, daß dieser Überschreitung unter Berücksichtigung der zeitlichen Andauer und der Häufigkeit zugestimmt werden könne. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit diesem Widerspruch entsprechend auseinanderzusetzen. Schließlich sei auch die Anordnung des Probebetriebes im Hinblick auf die gegebene Sachlage rechtlich nicht gedeckt und desweiteren mangle der Auflage unter Punkt h) die erforderliche Bestimmtheit.
Dem Beschwerdevorbringen kommt schon aus nachstehenden Erwägungen Berechtigung zu:
Gemäß § 59 Abs. 1 erster Satz AVG 1950 hat der Spruch (eines Bescheides) die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Nach § 60 leg. cit. sind in der Begründung (des Bescheides) die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, erster Satz AVG 1950 hat der Spruch (eines Bescheides) die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Nach Paragraph 60, leg. cit. sind in der Begründung (des Bescheides) die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Die belangte Behörde hielt im vorliegenden Fall den Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz vom 25. April 1984 - unter Berücksichtigung der dargestellten Ergänzungen und Änderungen durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. Juli 1984 und des angefochtenen Bescheides selbst - zur Gänze aufrecht und machte sich diesen im angeführten Umfang somit in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG 1950 zu eigen. Eine diesem Spruch anhaftende Rechtswidrigkeit trifft daher im übernommenen Umfang auch auf den angefochtenen Bescheid zu.Die belangte Behörde hielt im vorliegenden Fall den Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz vom 25. April 1984 - unter Berücksichtigung der dargestellten Ergänzungen und Änderungen durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. Juli 1984 und des angefochtenen Bescheides selbst - zur Gänze aufrecht und machte sich diesen im angeführten Umfang somit in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 zu eigen. Eine diesem Spruch anhaftende Rechtswidrigkeit trifft daher im übernommenen Umfang auch auf den angefochtenen Bescheid zu.
Daraus ergibt sich aber, daß schon in Ansehung der vorgeschriebenen Auflagen die Verweisung auf im Verhandlungsprotokoll enthaltene Darlegungen im Sachverständigengutachten nicht als entsprechend der Bestimmung des § 59 Abs. 1 AVG 1950 angesehen werden kann, da es sich hiebei insbesondere weder um die im § 359 Abs. 2 GewO 1973 angeführten, gemäß § 353 leg. cit. die Grundlagen für den Genehmigungsantrag bildenden Unterlagen handelt, noch auch sich etwa aus dem Verwaltungsverfahren ein an Hand der Anordnungen des § 59 Abs. 1 AVG 1950 zu messendes Erfordernis für eine derartige Spruchfassung ergab. In diesem Zusammenhang ist weiters insbesondere darauf hinzuweisen, daß auch nach der ausdrücklichen Anordnung des § 359 Abs. 1 GewO 1973 allenfalls erforderliche Auflagen im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid anzuführen sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1984, Zl. 84/04/0045, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung). Des weiteren wurde im dargestellten Spruch des - von der belangten Behörde übernommenen - erstbehördlichen Bescheides in einer nicht der erforderlichen Deutlichkeit entsprechenden Weise auf die „bei der Verhandlung vorgelegten Pläne bzw. der entsprechend dem Verhandlungsergebnis eingereichten Austauschpläne“ sowie auf die „Beschreibungen in der Verhandlungsschrift, die einen ergänzenden Bestandteil dieses Bescheides bildet“ verwiesen. Schon mangels eindeutiger Abgrenzbarkeit dieses Abspruches - so haben insbesondere im erstbehördlichen Verfahren zwei mündliche Verhandlungen stattgefunden, über die Niederschriften aufgenommen wurden - läßt aber die Nachprüfung des Bescheides in Ansehung einer eindeutigen Abgrenzung des normativen Abspruches nicht zu (vgl. hiezu die Darlegungen im vorangeführten hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1984, Zl. 84/04/0045). In diesem Zusammenhang sei insbesondere darauf hingewiesen, daß in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft vom 9. April 1984 einleitend der Vermerk enthalten ist, es werde vorerst festgestellt, daß der Konsenswerber auf Grund der Ausführungen des Gutachtens das Projekt insofern ändere, als nunmehr der Produktionsbereich auf die Ostseite verlagert werde, wobei der Wortteil „Ost“ mit Bleistift durchgestrichen wurde und sich unterhalb dieses Absatzes ein Bleistiftvermerk „West“ befindet.Daraus ergibt sich aber, daß schon in Ansehung der vorgeschriebenen Auflagen die Verweisung auf im Verhandlungsprotokoll enthaltene Darlegungen im Sachverständigengutachten nicht als entsprechend der Bestimmung des Paragraph 59, Absatz eins, AVG 1950 angesehen werden kann, da es sich hiebei insbesondere weder um die im Paragraph 359, Absatz 2, GewO 1973 angeführten, gemäß Paragraph 353, leg. cit. die Grundlagen für den Genehmigungsantrag bildenden Unterlagen handelt, noch auch sich etwa aus dem Verwaltungsverfahren ein an Hand der Anordnungen des Paragraph 59, Absatz eins, AVG 1950 zu messendes Erfordernis für eine derartige Spruchfassung ergab. In diesem Zusammenhang ist weiters insbesondere darauf hinzuweisen, daß auch nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 359, Absatz eins, GewO 1973 allenfalls erforderliche Auflagen im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid anzuführen sind vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1984, Zl. 84/04/0045, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung). Des weiteren wurde im dargestellten Spruch des - von der belangten Behörde übernommenen - erstbehördlichen Bescheides in einer nicht der erforderlichen Deutlichkeit entsprechenden Weise auf die „bei der Verhandlung vorgelegten Pläne bzw. der entsprechend dem Verhandlungsergebnis eingereichten Austauschpläne“ sowie auf die „Beschreibungen in der Verhandlungsschrift, die einen ergänzenden Bestandteil dieses Bescheides bildet“ verwiesen. Schon mangels eindeutiger Abgrenzbarkeit dieses Abspruches - so haben insbesondere im erstbehördlichen Verfahren zwei mündliche Verhandlungen stattgefunden, über die Niederschriften aufgenommen wurden - läßt aber die Nachprüfung des Bescheides in Ansehung einer eindeutigen Abgrenzung des normativen Abspruches nicht zu vergleiche , hiezu die Darlegungen im vorangeführten hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1984, Zl. 84/04/0045). In diesem Zusammenhang sei insbesondere darauf hingewiesen, daß in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft vom 9. April 1984 einleitend der Vermerk enthalten ist, es werde vorerst festgestellt, daß der Konsenswerber auf Grund der Ausführungen des Gutachtens das Projekt insofern ändere, als nunmehr der Produktionsbereich auf die Ostseite verlagert werde, wobei der Wortteil „Ost“ mit Bleistift durchgestrichen wurde und sich unterhalb dieses Absatzes ein Bleistiftvermerk „West“ befindet.
Schon auf Grund dieser Erwägungen erweist sich daher der angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Dieser war daher, ohne daß es einer weiteren Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen bedurfte, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Aus verfahrensökonomischen Gründen sei allerdings für das fortzusetzende Verfahren insbesondere im Zusammenhang mit gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1973 vorzuschreibenden Auflagen auf das Erfordernis deren Eignung und Bestimmtheit hingewiesen und weiters darauf, daß im Hinblick auf die der Behörde obliegende Verpflichtung zur Prüfung der Parteistellung jedes einzelnen Nachbarn dem Ausspruch der belangten Behörde, daß u. a. über die Berufung des „... und Genossen“ der Bescheid ergehe, die erforderliche Klarheit mangelt, zumal sich auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides keine Anführung der vom Bescheidausspruch betroffenen Berufungswerber findet (vgl. hiezu die entsprechenden Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1985, Zl. 83/04/0282).Schon auf Grund dieser Erwägungen erweist sich daher der angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Dieser war daher, ohne daß es einer weiteren Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen bedurfte, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Aus verfahrensökonomischen Gründen sei allerdings für das fortzusetzende Verfahren insbesondere im Zusammenhang mit gemäß Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 vorzuschreibenden Auflagen auf das Erfordernis deren Eignung und Bestimmtheit hingewiesen und weiters darauf, daß im Hinblick auf die der Behörde obliegende Verpflichtung zur Prüfung der Parteistellung jedes einzelnen Nachbarn dem Ausspruch der belangten Behörde, daß u. a. über die Berufung des „... und Genossen“ der Bescheid ergehe, die erforderliche Klarheit mangelt, zumal sich auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides keine Anführung der vom Bescheidausspruch betroffenen Berufungswerber findet vergleiche , hiezu die entsprechenden Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1985, Zl. 83/04/0282).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.
Wien, 15. April 1986
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985040069.X00Im RIS seit
11.05.2005Zuletzt aktualisiert am
25.02.2026