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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
LDG 1984 §105 idF 1984/550;Rechtssatz
Schon aus der Verwendung des Begriffes "Gnade" kann geschlossen werden, daß weder ein Anspruch auf Ausübung dieser Gnade noch ein Anspruch auf Gnadenübung in einem bestimmten Sinne besteht.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gnade Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Strafmilderungsrecht GnadenrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986090051.X01Im RIS seit
11.07.2001