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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Rechtssatz
Die Dienstzeit des Beamten ist dazu bestimmt, dass die öffentlichen Aufgaben erledigt werden, die der Dienstgeber der Allgemeinheit schuldet, die er ohne die Mitwirkung des Beamten aber nicht, nicht pünktlich oder nicht sachgerecht erfüllen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986090015.X01Im RIS seit
31.05.2006