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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §84 Abs1 Z2;Rechtssatz
In einer Ermahnung im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmungen muss zumindest ein für die spätere Leistungsbeurteilung bedeutsames Fehlverhalten des Beamten dargelegt werden. Die Tatsache häufigerer Inspektionen und die bloße Mitteilung über die Erhebung einer Disziplinaranzeige können genauso wenig als "Ermahnung" gewertet werden wie ein Schreiben des Vorgesetzten, mit dem er dem Bf mitteile, dass er eine negative Leistungsfeststellung beantragen werde, ohne auch nur ein konkret bedeutsames Fehlverhalten des Bf anzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985090097.X01Im RIS seit
17.10.2005