RS Vwgh 2004/1/27 2001/10/0076

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Veröffentlicht am 27.01.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/01 Konkursordnung

Norm

KO §113;
KO §6;
KO §7;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Aufhebung der Bestellung eines Verfahrenshilfeanwalts für den Beklagten in einem zivilgerichtlichen Verfahren verweigert und der Antrag auf Bestellung eines anderen Verfahrenshilfeanwalts abgewiesen. Über den Beklagten wurde in der Folge das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, die Eigenverwaltung entzogen und ein Masseverwalter bestellt. Eine formelle Beseitigung des angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand wäre somit auf die Rechtsstellung des Beklagten ohne Einfluss, weil seine Stellung in dem zivilgerichtlichen Verfahren (das die Geltendmachung eines Anspruchs auf das zur Konkursmasse gehörende Vermögen des Beklagten betrifft) bzw im Rechtsmittelverfahren von Gesetzes wegen dem Masseverwalter zukommt (vgl §§ 6, 7, 113 KO); eine Vertretungstätigkeit des für den Beklagten zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwaltes kommt nicht mehr in Betracht. Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100076.X01

Im RIS seit

17.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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