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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22;Rechtssatz
Ein fortgesetztes Delikt liegt dann vor, wenn eine Reihe von Einzelhandlungen, die vermöge der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände, verbunden mit der zeitlichen Kontinuität, zu einer Einheit zusammentreten. (Hinweis auf E VS vom 19.5.1980, 3295/78, VwSlg 10138 A/1980)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984110270.X02Im RIS seit
08.03.2005