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96/01 BundesstraßengesetzNorm
BStG 1971 §17;Rechtssatz
Erweist sich im Zuge des Enteignungsverfahrens auf Grund von Sachverständigengutachten das Projekt bezüglich der Ausführung einer Böschung als änderungsbedürftig, ohne dass die Planunterlagen bzgl des Ausmaßes der dadurch zu enteignenden Flächen geändert wurden, so entspricht das Projekt nicht den gesetzliche Bestimmungen. Der Enteignungsantrag ist zur Gänze abzuweisen, mag auch klargestellt sein, dass die zur Enteignung beantragte Grundfläche jedenfalls benötigt wird. Eine demnach ausgesprochene Enteignung ist rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985060182.X02Im RIS seit
08.07.2005