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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs5;Rechtssatz
Hat die OeNB in einer Angelegenheit zu entscheiden, die in Vollziehung Bundessache ist, so ist gem § 47 Abs 5 VwGG der Bund zum Aufwandersatz zu verpflichten, wenn der Aufwandersatz von der belangten Behörde zu leisten ist.Hat die OeNB in einer Angelegenheit zu entscheiden, die in Vollziehung Bundessache ist, so ist gem Paragraph 47, Absatz 5, VwGG der Bund zum Aufwandersatz zu verpflichten, wenn der Aufwandersatz von der belangten Behörde zu leisten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985170162.X07Im RIS seit
18.04.1986Zuletzt aktualisiert am
12.04.2012