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L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Das Bestehen gesetzlicher Normen mit verschiedenem räumlichen Geltungsbereich stellt, für sich allein betrachtet, noch keine Verfassungswidrigkeit dar, sofern die unterschiedliche Regelung sachlich begründbar ist. Es bestehen keine Bedenken gegen die unterschiedlichen Systeme des AnliegerleistungsG Slbg einerseits und des InteressentenbeiträgeG Slbg andererseits.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984170024.X04Im RIS seit
15.05.2001Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016