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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §227 Z1;Rechtssatz
Im Sinne des § 228 Abs 1 Z 3 ASVG gelten als Ersatzzeiten in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, Zeiten der in § 227 Z 1 ASVG angegebenen Art nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden Vorschriften des § 227 Z 1 ASVG. Diese Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dahingehend ausgelegt, dass der Schulbesuch nicht schlechthin eine Ersatzzeit im Sinne dieser Bestimmung ist, sondern nur der, der die besondere Qualifikation dieser Gesetzesstelle aufweist; zu dieser Qualifikation gehört, dass ein volles Schuljahr vorliegt, das nach Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat (Hinweis E 30.4.1982, 0204/80).Im Sinne des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG gelten als Ersatzzeiten in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, Zeiten der in Paragraph 227, Ziffer eins, ASVG angegebenen Art nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Paragraph 227, Ziffer eins, ASVG. Diese Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dahingehend ausgelegt, dass der Schulbesuch nicht schlechthin eine Ersatzzeit im Sinne dieser Bestimmung ist, sondern nur der, der die besondere Qualifikation dieser Gesetzesstelle aufweist; zu dieser Qualifikation gehört, dass ein volles Schuljahr vorliegt, das nach Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat (Hinweis E 30.4.1982, 0204/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986080072.X01Im RIS seit
16.05.2006