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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0547/57 E 30. November 1960 RS 1Stammrechtssatz
Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist nicht lediglich der tatsächlich bezahlte, sondern der Lohn maßgebend, auf dessen Zahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand. Dort wo kollektivvertragliche Vereinbarungen in Betracht kommen, hat das kollektivvertragliche Entgelt die Bemessungsgrundlage für die Versicherungsgrundlage zu bilden.
Schlagworte
Entgelt Begriff AnspruchslohnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984080140.X04Im RIS seit
23.11.2004