RS Vwgh 2004/1/27 2000/10/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2004
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Index

27/02 Notare
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56 impl;
NO 1871;
VVG §3 Abs2;

Rechtssatz

Da Rechtsschutzüberlegungen die Annahme verbieten, dass sich die Verwaltungsbehörden bei der Einbringung der von den Notaren geschuldeten Beiträge durch die Wahl der Aufrechnung jener Bindungen entledigen könnten, die nach der hg Rechtsprechung im Fall der Erlassung eines Rückstandsausweises gegeben sind (bescheidmäßiger Abspruch über Einwendungen des Verpflichteten), ist von der Zulässigkeit des Feststellungsbescheides auszugehen, wenn noch kein Bescheid über die Höhe der geltend gemachten Forderung ergangen ist.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000100062.X06

Im RIS seit

01.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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