Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Das Anhängigsein eines Verfahrens betreffend die Erteilung einer nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung einer Wasserkraftanlage steht einer Entscheidung über das Begehren eines betroffenen Grundeigentümers auf Einstellung des - konsenslosen - Betriebes dieser Anlage nicht hinderlich entgegen. Die Einstufung der Frage der Wasserrechtlichen Bewilligung als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG 1950 ist rechtsirrig. Demnach entspricht die Annahme des Vorliegens eines unüberwindlichen Hindernisses an der fristgerechten Entscheidung über den Antrag auf Einstellung des konsenslosen Betriebes dergestalt, dass die Entscheidung über eine präjudizielle Rechtsfrage noch ausstehe, nicht der Rechtslage.Das Anhängigsein eines Verfahrens betreffend die Erteilung einer nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung einer Wasserkraftanlage steht einer Entscheidung über das Begehren eines betroffenen Grundeigentümers auf Einstellung des - konsenslosen - Betriebes dieser Anlage nicht hinderlich entgegen. Die Einstufung der Frage der Wasserrechtlichen Bewilligung als Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG 1950 ist rechtsirrig. Demnach entspricht die Annahme des Vorliegens eines unüberwindlichen Hindernisses an der fristgerechten Entscheidung über den Antrag auf Einstellung des konsenslosen Betriebes dergestalt, dass die Entscheidung über eine präjudizielle Rechtsfrage noch ausstehe, nicht der Rechtslage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986070001.X02Im RIS seit
08.05.2006Zuletzt aktualisiert am
13.06.2010