RS Vwgh 1986/4/22 85/14/0165

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Veröffentlicht am 22.04.1986
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §14;
  1. BAO § 14 heute
  2. BAO § 14 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. BAO § 14 gültig von 31.07.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 448/1992
  4. BAO § 14 gültig von 01.01.1962 bis 31.05.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1991

Rechtssatz

Bei einem gastgewerblichen Unternehmen bilden das zur Verfügung gestellte Lokal (das Mietrecht an demselben), die Geschäftseinrichtung und die Gewerbeberechtigung die tragenden Unternehmensgrundlagen, während dem Warenlager, dem Personal, den Forderungen und Schulden (bzw dem Übergang dieser Faktoren auf den Erwerber) keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt; der Erwerber muß in der Lage sein, in den vorhandenen Betriebsräumen ohne wesentliche Unterbrechung und ohne bedeutende Investitionen einen dem vorangegangenen gleichartigen Gewerbebetrieb fortzuführen (Hinweis E 12.12.1972, 1744/71, E 14.10.1981, 81/13/0081).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985140165.X05

Im RIS seit

22.04.1986

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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