RS Vwgh 1986/4/22 85/14/0165

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Veröffentlicht am 22.04.1986
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §14 Abs1 lita;
  1. BAO § 14 heute
  2. BAO § 14 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. BAO § 14 gültig von 31.07.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 448/1992
  4. BAO § 14 gültig von 01.01.1962 bis 31.05.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1991

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/13/0042 E 3. Oktober 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 14 Abs 1 lit a BAO dient dem Zweck, die im Unternehmen (Betrieb) als solchen liegende Sicherung für die auf den Betrieb sich gründenden Abgabenschulden durch den Übergang des Unternehmens (Betriebes) in andere Hände nicht verlorengehen zu lassen. Die Haftung knüpft dabei an die Übereignung eines UNTERNEHMENS (oder eines im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführten Betriebes) IM GANZEN, also an den Übergang eines lebenden (lebensfähigen) Betriebes an. Die Begriffe "Unternehmen" und "Betrieb" sind daher im vorliegenden Zusammenhang als eine in sich geschlossene Einheit persönlicher und sachlicher Mittel zu verstehen, die auch nach ihrer erfolgten Übereignung als organisatorisch selbständiges Unternehmen weitergeführt werden kann. Die bloße Übereignung einzelner Wirtschaftsgüter eines bereits mehr oder weniger notleidenden Unternehmens reicht daher als Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung iSd § 14 Abs 1 lit a BAO nicht aus.Die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, BAO dient dem Zweck, die im Unternehmen (Betrieb) als solchen liegende Sicherung für die auf den Betrieb sich gründenden Abgabenschulden durch den Übergang des Unternehmens (Betriebes) in andere Hände nicht verlorengehen zu lassen. Die Haftung knüpft dabei an die Übereignung eines UNTERNEHMENS (oder eines im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführten Betriebes) IM GANZEN, also an den Übergang eines lebenden (lebensfähigen) Betriebes an. Die Begriffe "Unternehmen" und "Betrieb" sind daher im vorliegenden Zusammenhang als eine in sich geschlossene Einheit persönlicher und sachlicher Mittel zu verstehen, die auch nach ihrer erfolgten Übereignung als organisatorisch selbständiges Unternehmen weitergeführt werden kann. Die bloße Übereignung einzelner Wirtschaftsgüter eines bereits mehr oder weniger notleidenden Unternehmens reicht daher als Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung iSd Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, BAO nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985140165.X01

Im RIS seit

22.04.1986

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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