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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Bei der Entziehung der (inländischen) Lenkerberechtigung und der Aberkennung des Rechtes, von einem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, handelt es sich um zwei verschiedene Sachen im Sinne des § 66 Abs 4 AVG und des § 68 Abs 1 AVG. Sache in diesem Sinn ist die Frage der Verkehrszuverlässigkeit einer bestimmten Person in bezug auf diejenige Berechtigung, um deren (Weiterbestand) Bestand es in dem jeweiligen Verwaltungsverfahren geht (Hinweis E 19.10.1982, 82/11/0043). Der Ausspruch betreffend Entziehung der inländischen Lenkerberechtigung vermag in einem Verfahren nach § 86 Abs 1 a KFG keine unmittelbaren Rechtswirkungen zu entfalten.Bei der Entziehung der (inländischen) Lenkerberechtigung und der Aberkennung des Rechtes, von einem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, handelt es sich um zwei verschiedene Sachen im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG und des Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Sache in diesem Sinn ist die Frage der Verkehrszuverlässigkeit einer bestimmten Person in bezug auf diejenige Berechtigung, um deren (Weiterbestand) Bestand es in dem jeweiligen Verwaltungsverfahren geht (Hinweis E 19.10.1982, 82/11/0043). Der Ausspruch betreffend Entziehung der inländischen Lenkerberechtigung vermag in einem Verfahren nach Paragraph 86, Absatz eins, a KFG keine unmittelbaren Rechtswirkungen zu entfalten.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986110011.X02Im RIS seit
30.08.2006