RS Vwgh 1986/4/23 85/18/0148

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Veröffentlicht am 23.04.1986
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StVO
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Vorausgesetzt, dass bei der Zeugeneinvernahme die Bestimmungen der §§ 49 und 50 AVG 1950 über den Zeugenbeweis eingehalten wurden, ist es entbehrlich, dass von einem Zeugen in der Zeugenniederschrift (Zeugenaussage) sämtliche von ihm bisher gemachten Angaben in der Anzeige und etwaigen weiteren ergänzenden Berichten (Reaktionen) wiederholt werden, sofern diese Angaben schlüssig sind und keine Widersprüche aufweisen.Vorausgesetzt, dass bei der Zeugeneinvernahme die Bestimmungen der Paragraphen 49 und 50 AVG 1950 über den Zeugenbeweis eingehalten wurden, ist es entbehrlich, dass von einem Zeugen in der Zeugenniederschrift (Zeugenaussage) sämtliche von ihm bisher gemachten Angaben in der Anzeige und etwaigen weiteren ergänzenden Berichten (Reaktionen) wiederholt werden, sofern diese Angaben schlüssig sind und keine Widersprüche aufweisen.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985180148.X02

Im RIS seit

07.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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