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StVONorm
AVG §45 Abs2Rechtssatz
Vorausgesetzt, dass bei der Zeugeneinvernahme die Bestimmungen der §§ 49 und 50 AVG 1950 über den Zeugenbeweis eingehalten wurden, ist es entbehrlich, dass von einem Zeugen in der Zeugenniederschrift (Zeugenaussage) sämtliche von ihm bisher gemachten Angaben in der Anzeige und etwaigen weiteren ergänzenden Berichten (Reaktionen) wiederholt werden, sofern diese Angaben schlüssig sind und keine Widersprüche aufweisen.Vorausgesetzt, dass bei der Zeugeneinvernahme die Bestimmungen der Paragraphen 49 und 50 AVG 1950 über den Zeugenbeweis eingehalten wurden, ist es entbehrlich, dass von einem Zeugen in der Zeugenniederschrift (Zeugenaussage) sämtliche von ihm bisher gemachten Angaben in der Anzeige und etwaigen weiteren ergänzenden Berichten (Reaktionen) wiederholt werden, sofern diese Angaben schlüssig sind und keine Widersprüche aufweisen.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985180148.X02Im RIS seit
07.09.2006Zuletzt aktualisiert am
13.10.2023