RS Vwgh 1986/4/23 85/01/0313

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Veröffentlicht am 23.04.1986
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Rechtssatz

Im Fall der Einstellung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ohne formelle Aufhebung des bekämpften Bescheides findet mangels Vorliegens einer "obsiegenden Partei" ein Kostenzuspruch nicht statt (Hinweis B 9.4.1980, 1809/77 und B 10.12.1980, 3339/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985010313.X01

Im RIS seit

01.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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