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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Es kommt nicht darauf an, ob der Bfr die Schäden auf Grund der Lichtverhältnisse (Nacht) und der durch den Unfall herbeigeführten Situation (dem Standort des Fahrzeuges nach dem Unfall, bei den sich beschädigte Bäumchen unter dem Fahrzeug befunden haben) im einzelnen wahrgenommen hat. Entscheidend ist, ob Schäden eingetreten sind und der Bfr mit ihrem Eintritt hat rechnen müssen (hier: Abrollen des Fahrzeuges über ein geneigtes, mit kleinen Bäumen bewachsenes Grundstück über eine Strecke von 20 m).
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985020283.X02Im RIS seit
07.04.2005Zuletzt aktualisiert am
03.06.2010