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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Auch verhältnismäßig geringfügige Beschädigungen lösen die Verständigungspflicht nach § 4 Abs 5 StVO aus. Das Abschürfen der Rinde, das Verbiegen und das "Schiefstellen" von Bäumen sind Sachschäden, gleichgültig ob sich diese Unfallfolgen im Laufe der Zeit durch Regenerierung oder durch "Geradestellen", also durch eine Reparatur, wieder beheben lassen.Auch verhältnismäßig geringfügige Beschädigungen lösen die Verständigungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO aus. Das Abschürfen der Rinde, das Verbiegen und das "Schiefstellen" von Bäumen sind Sachschäden, gleichgültig ob sich diese Unfallfolgen im Laufe der Zeit durch Regenerierung oder durch "Geradestellen", also durch eine Reparatur, wieder beheben lassen.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985020283.X01Im RIS seit
07.04.2005Zuletzt aktualisiert am
03.06.2010