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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §31 Abs1;Rechtssatz
Sperrlinien dürfen nicht überfahren werden und drücken daher ein Verkehrsverbot aus. Derartige - dauernde oder vorübergehende - Verkehrsverbote bedürfen nach dem E 15.4.1983, 82/02/0219, VwSlg 11032 A/1983, gem § 43 Abs 1 lit b Z 1 StVO 1960 einer Verordnung der Behörde und gehören nicht zu den Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (§ 31 Abs 1 StVO 1960), die der Straßenerhalter auch ohne behördlichen Auftrag anbringen darf. Sperrlinien sind demnach für einen Fahrzeuglenker nur dann verbindlich, wenn sie nach Erlassung einer diesbezüglichen Verordnung der Behörde angebracht worden sind.Sperrlinien dürfen nicht überfahren werden und drücken daher ein Verkehrsverbot aus. Derartige - dauernde oder vorübergehende - Verkehrsverbote bedürfen nach dem E 15.4.1983, 82/02/0219, VwSlg 11032 A/1983, gem Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, StVO 1960 einer Verordnung der Behörde und gehören nicht zu den Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Paragraph 31, Absatz eins, StVO 1960), die der Straßenerhalter auch ohne behördlichen Auftrag anbringen darf. Sperrlinien sind demnach für einen Fahrzeuglenker nur dann verbindlich, wenn sie nach Erlassung einer diesbezüglichen Verordnung der Behörde angebracht worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985180386.X01Im RIS seit
10.10.2006