Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Ein an einem Verkehrsunfall und Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang Stehender kann sich auf die durch persönliche Bekanntschaft gegründete Erbringung des Nachweises des Namens und der Anschrift nur dann berufen, wenn der Geschädigte Kenntnis vom Verkehrsunfall mit Sachschaden in seinem Vermögen gehabt hat und die Beteiligten persönlich Kontakt aufgenommen haben (Hinweis E 21.9.1984, 83/02/0411).
Schlagworte
Meldepflicht IdentitätsnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985180382.X01Im RIS seit
30.09.2005Zuletzt aktualisiert am
19.05.2010