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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfLG Tir 1978 §6 Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Pinter, über die Beschwerde des N und der JH in L, beide vertreten durch Dr. Ludwig Hoffmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, Fallmerayerstraße 5, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 28. November 1985, Zl. LAS-316/77-83, betreffend Parteistellung im Verfahren zur Bewilligung eines Anbaues in einem Zusammenlegungsverfahren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (in der Folge kurz: AB) hat im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens Längenfeld mit Bescheid vom 2. Jänner 1985, dem FE gemäß § 6 Abs. 1 lit. b des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1978 (TFLG 1978), LGBl. Nr. 54/1978 idF gemäß LGBl. Nr. 18/1984, die agrarbehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Anbaues bei seinem Wohnhaus für einen Abstellraum auf dem Abfindungsgrundstück Bauparzelle 1581 KG. X erteilt.Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (in der Folge kurz: Ausschussbericht hat im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens Längenfeld mit Bescheid vom 2. Jänner 1985, dem FE gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1978 (TFLG 1978), Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1978, in der Fassung gemäß Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1984,, die agrarbehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Anbaues bei seinem Wohnhaus für einen Abstellraum auf dem Abfindungsgrundstück Bauparzelle 1581 KG. römisch zehn erteilt.
Mit weiterem Bescheid vom 27. Februar 1985 hat die AB den Antrag der beiden Beschwerdeführer, ihnen in diesem Verfahren nach § 6 Abs. 1 lit. b TFLG 1978 Parteistellung zuzuerkennen und ihnen den Bescheid vom 2. Jänner 1985 zuzustellen, gemäß § 74 Abs. 3 TFLG 1978 abgewiesen. Der beabsichtigte Anbau komme ausschließlich auf bücherlichem Eigentum des Bauwerbers zu stehen; anderen Eigentümern von der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücken bzw. Dienstbarkeitsberechtigten komme nach der abschließenden Regelung des § 74 Abs. 3 TFLG 1978 Parteistellung in diesem Verfahren nicht zu. Im übrigen werde darauf hingewiesen, daß durch das Erfordernis der Abschrägung des Baukörpers an der Nordseite von Amts wegen darauf Bedacht genommen worden sei, daß die Zufahrt zum Besitz der Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt werde.Mit weiterem Bescheid vom 27. Februar 1985 hat die Ausschussbericht den Antrag der beiden Beschwerdeführer, ihnen in diesem Verfahren nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, TFLG 1978 Parteistellung zuzuerkennen und ihnen den Bescheid vom 2. Jänner 1985 zuzustellen, gemäß Paragraph 74, Absatz 3, TFLG 1978 abgewiesen. Der beabsichtigte Anbau komme ausschließlich auf bücherlichem Eigentum des Bauwerbers zu stehen; anderen Eigentümern von der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücken bzw. Dienstbarkeitsberechtigten komme nach der abschließenden Regelung des Paragraph 74, Absatz 3, TFLG 1978 Parteistellung in diesem Verfahren nicht zu. Im übrigen werde darauf hingewiesen, daß durch das Erfordernis der Abschrägung des Baukörpers an der Nordseite von Amts wegen darauf Bedacht genommen worden sei, daß die Zufahrt zum Besitz der Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt werde.
Gegen diesen Bescheid erhoben die beiden Beschwerdeführer Berufung, in der sie ihre Parteistellung aus einem ihnen im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens eingeräumten Geh- und Fahrrecht (Hofzufahrt) ableiteten. Im Zuge des Berufungsverfahren ergänzten die Beschwerdeführer, ein Teil jenes Grundstücks, auf welchem Herr E bauen wolle, sei im alten Stand als Hofraum im Miteigentum auch der Beschwerdeführer gestanden.
Die belangte Behörde wies nach ergänzenden Ermittlungen über die Eigentumsverhältnisse im Altbestand mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. November 1985 die Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 74 Abs. 3 TFLG 1978 als unbegründet ab. Der Anbau werde nur auf der Abfindung 1581 errichtet, welche ebensowenig wie das Grundstück Nr. 260 im alten Stand im Eigentum der Beschwerdeführer stehe bzw. gestanden sei. Den Beschwerdeführern komme daher nach dem Gesetz im Verfahren nach § 6 Abs. 1 lit. b TFLG 1978 keine Parteistellung zu.Die belangte Behörde wies nach ergänzenden Ermittlungen über die Eigentumsverhältnisse im Altbestand mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. November 1985 die Berufung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 3, TFLG 1978 als unbegründet ab. Der Anbau werde nur auf der Abfindung 1581 errichtet, welche ebensowenig wie das Grundstück Nr. 260 im alten Stand im Eigentum der Beschwerdeführer stehe bzw. gestanden sei. Den Beschwerdeführern komme daher nach dem Gesetz im Verfahren nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, TFLG 1978 keine Parteistellung zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführer ihre von der belangten Behörde verneinte Parteistellung unter Bezugnahme auf § 74 Abs. 3 und 4 TFLG 1978 auf das ihnen eingeräumte Geh- und Fahrrecht zu stützen versuchen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführer ihre von der belangten Behörde verneinte Parteistellung unter Bezugnahme auf Paragraph 74, Absatz 3 und 4 TFLG 1978 auf das ihnen eingeräumte Geh- und Fahrrecht zu stützen versuchen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Bereits in § 6 Abs. 1 des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes vom 16. Juli 1952, LGBl. Nr. 32/1952, war vorgesehen, daß von der Kundmachung des Einleitungsbescheides (vgl. § 4 dieses Gesetzes) bis zum Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen und ähnliche Anlagen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde neu errichtet, wiederhergestellt oder wesentlich verändert werden dürfen. Dem wurde auch in der Kundmachung der AB vom 2. November 1964 betreffend die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens X Rechnung getragen.Bereits in Paragraph 6, Absatz eins, des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes vom 16. Juli 1952, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1952,, war vorgesehen, daß von der Kundmachung des Einleitungsbescheides vergleiche , Paragraph 4, dieses Gesetzes) bis zum Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen und ähnliche Anlagen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde neu errichtet, wiederhergestellt oder wesentlich verändert werden dürfen. Dem wurde auch in der Kundmachung der Ausschussbericht vom 2. November 1964 betreffend die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens römisch zehn Rechnung getragen.
Gemäß § 86 Abs. 1 TFLG 1969, LGBl. Nr. 34/1969, sowie gemäß § 87 Abs. 1 TFLG 1978 bleiben die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörde in Kraft und sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.Gemäß Paragraph 86, Absatz eins, TFLG 1969, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1969,, sowie gemäß Paragraph 87, Absatz eins, TFLG 1978 bleiben die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörde in Kraft und sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.
Nach der geltenden Rechtslage - vgl. § 6 Abs. 1 lit. b TFLG 1978 - können in der das Zusammenlegungsverfahren einleitenden Verordnung (§ 3 leg. cit.) nachstehende Eigentumsbeschränkungen vorgeschrieben werden: Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Wege und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde neu errichtet, wiederhergestellt, wesentlich verändert oder entfernt werden. Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist gemäß § 6 Abs. 2 TFLG 1978 zu versagen, wenn das geplante Vorhaben den Zusammenlegungserfolg beeinträchtigen könnte; solange sie nicht vorliegt, leidet eine nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erteilte Bewilligung (Genehmigung, Zustimmung) an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950).Nach der geltenden Rechtslage - vergleiche , Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, TFLG 1978 - können in der das Zusammenlegungsverfahren einleitenden Verordnung (Paragraph 3, leg. cit.) nachstehende Eigentumsbeschränkungen vorgeschrieben werden: Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Wege und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde neu errichtet, wiederhergestellt, wesentlich verändert oder entfernt werden. Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist gemäß Paragraph 6, Absatz 2, TFLG 1978 zu versagen, wenn das geplante Vorhaben den Zusammenlegungserfolg beeinträchtigen könnte; solange sie nicht vorliegt, leidet eine nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erteilte Bewilligung (Genehmigung, Zustimmung) an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (Paragraph 68, Absatz 4, Litera d, AVG 1950).
Nach dem ersten Satz des § 74 Abs. 3 TFLG 1978 - diese Bestimmung entspricht dem § 73 Abs. 3 TFLG 1969 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 92/1976 - sind Parteien in einem Verfahren nach § 6 Abs. 1 lit. b außer dem Antragsteller der bücherliche Eigentümer und die Person, der das betreffende Grundstück als Abfindung zugewiesen wurde. Im Gegensatz zu der der Novelle LGBl. Nr. 92/1976 vorangegangenen Rechtslage (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Dezember 1976, Slg. 7941) enthält diese Bestimmung nach der übereinstimmenden Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes eine abschließende Regelung des Kreises der Parteien in einem Verfahren nach § 6 Abs. 1 lit. b TFLG 1978 (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Oktober 1978, Slg. 8397, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1979, Zl. 3415/78).Nach dem ersten Satz des Paragraph 74, Absatz 3, TFLG 1978 - diese Bestimmung entspricht dem Paragraph 73, Absatz 3, TFLG 1969 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1976, - sind Parteien in einem Verfahren nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, außer dem Antragsteller der bücherliche Eigentümer und die Person, der das betreffende Grundstück als Abfindung zugewiesen wurde. Im Gegensatz zu der der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 1976, vorangegangenen Rechtslage vergleiche , dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Dezember 1976, Slg. 7941) enthält diese Bestimmung nach der übereinstimmenden Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes eine abschließende Regelung des Kreises der Parteien in einem Verfahren nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, TFLG 1978 vergleiche , dazu die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Oktober 1978, Slg. 8397, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1979, Zl. 3415/78).
Im Beschwerdefall ist vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr strittig, daß die beiden Beschwerdeführer dem in § 74 Abs. 3 TFLG 1978 erschöpfend umschriebenen Personenkreis nicht angehören. Dienstbarkeitsberechtigte sind in dieser Gesetzesstelle nicht genannt, sodaß der Versuch der Beschwerdeführer, ihre Parteistellung auf das ihnen eingeräumte Geh- und Fahrrecht zu stützen, zum Scheitern verurteilt sein muß. Ihre Parteistellung läßt sich aber auch nicht aus § 74 Abs. 4 TFLG 1978 ableiten. Nach dieser Gesetzesstelle kommt Personen im übrigen eine Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind. Den Beschwerdeführern sind im TFLG 1978 in bezug auf Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 1 lit. b keine Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt; eine jener den baurechtlichen Vorschriften vergleichbare nachbarschaftsrechtliche Parteistellung räumt das TFLG 1978 nicht ein (vgl. auch dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 22. März 1979, Zl. 3415/78).Im Beschwerdefall ist vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr strittig, daß die beiden Beschwerdeführer dem in Paragraph 74, Absatz 3, TFLG 1978 erschöpfend umschriebenen Personenkreis nicht angehören. Dienstbarkeitsberechtigte sind in dieser Gesetzesstelle nicht genannt, sodaß der Versuch der Beschwerdeführer, ihre Parteistellung auf das ihnen eingeräumte Geh- und Fahrrecht zu stützen, zum Scheitern verurteilt sein muß. Ihre Parteistellung läßt sich aber auch nicht aus Paragraph 74, Absatz 4, TFLG 1978 ableiten. Nach dieser Gesetzesstelle kommt Personen im übrigen eine Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind. Den Beschwerdeführern sind im TFLG 1978 in bezug auf Maßnahmen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, keine Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt; eine jener den baurechtlichen Vorschriften vergleichbare nachbarschaftsrechtliche Parteistellung räumt das TFLG 1978 nicht ein vergleiche , auch dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 22. März 1979, Zl. 3415/78).
Erstmals in der Beschwerde bringen die Beschwerdeführer darüber hinaus vor, "daß nach §§ 1 und 2 TFLG eine Eigentumsbeschränkung im Sinne des § 3 TFLG hinsichtlich der Grundstücksnummern 1581 und 12138 gar nicht besteht, sodaß schon aus diesem Grund die Zuständigkeit der Agrarbehörde für die Erteilung der Baubewilligung zu negieren" sei. Dieses Vorbringen kann sinnvollerweise nur dahin gehend gedeutet werden, daß eine für den Beschwerdefall relevante Eigentumsbeschränkung gemäß § 6 Abs. 1 lit. b TFLG 1978 in der das Zusammenlegungsverfahren X betreffenden behördlichen Einleitung gemäß § 3 leg. cit. gar nicht vorgesehen gewesen sei. Eine Erörterung dieser Frage erübrigt sich jedoch schon mit Rücksicht darauf, daß unter der Annahme einer nach dem TFLG gar nicht erforderlichen Bewilligung des Vorhabens des Bauwerbers E Rechte der Beschwerdeführer unabhängig von der Frage ihrer Parteistellung nicht berührt werden konnten.Erstmals in der Beschwerde bringen die Beschwerdeführer darüber hinaus vor, "daß nach Paragraphen eins und 2 TFLG eine Eigentumsbeschränkung im Sinne des Paragraph 3, TFLG hinsichtlich der Grundstücksnummern 1581 und 12138 gar nicht besteht, sodaß schon aus diesem Grund die Zuständigkeit der Agrarbehörde für die Erteilung der Baubewilligung zu negieren" sei. Dieses Vorbringen kann sinnvollerweise nur dahin gehend gedeutet werden, daß eine für den Beschwerdefall relevante Eigentumsbeschränkung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, TFLG 1978 in der das Zusammenlegungsverfahren römisch zehn betreffenden behördlichen Einleitung gemäß Paragraph 3, leg. cit. gar nicht vorgesehen gewesen sei. Eine Erörterung dieser Frage erübrigt sich jedoch schon mit Rücksicht darauf, daß unter der Annahme einer nach dem TFLG gar nicht erforderlichen Bewilligung des Vorhabens des Bauwerbers E Rechte der Beschwerdeführer unabhängig von der Frage ihrer Parteistellung nicht berührt werden konnten.
Da der angefochtene Bescheid aus diesen Erwägungen der Sach- und Rechtslage entspricht, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof abgesehen werden konnte, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.Da der angefochtene Bescheid aus diesen Erwägungen der Sach- und Rechtslage entspricht, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof abgesehen werden konnte, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243/1985.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie 53 Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.
Wien, am 29. April 1986
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986070019.X00Im RIS seit
07.03.2006Zuletzt aktualisiert am
09.03.2015