RS Vwgh 2004/1/28 2003/03/0305

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/19/0158 E 11. März 1993 RS 2 (hier ohne Klammerausdruck am Ende)

Stammrechtssatz

Die Wichtigkeit der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit erfordert es, daß die Bestellung und die damit übereinstimmende Zustimmung so erklärt werden, daß kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht. In der Übertragung von bestimmten Aufgaben innerhalb eines Unternehmens an einzelne Beschäftigte liegt noch nicht die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Veranwortlichkeit. (hier Landesrettungskommandant ÖRK Rotes Kreuz Bezirksstellenleiter)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030305.X01

Im RIS seit

25.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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