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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1250/75 E 15. Dezember 1975 RS 1Stammrechtssatz
Liegt einem Bescheid, welcher einem Kollegialorgan (hier dem Gemeinderat) zuzurechnen ist, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde, dann ist der Bescheid so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre. In einem solchen Fall fehlt es nämlich an der Ermächtigung zur Ausfertigung des Bescheides.
Schlagworte
Ermessen Vorstellungsbehörde (B-VG Art119a Abs5) Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984070035.X02Im RIS seit
28.10.2004Zuletzt aktualisiert am
19.05.2015