TE Vwgh Erkenntnis 1986/5/7 86/18/0009

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Veröffentlicht am 07.05.1986
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Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §18 Abs4
StVO 1960 §89a Abs7
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. StVO 1960 § 89a heute
  2. StVO 1960 § 89a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 89a gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 89a gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 89a gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 89a gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 89a gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 89a gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 89a gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 89a gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Degischer, Dr. Domittner und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberregierungsrat Dr. Schieferer, über die Beschwerde des Dr. FR in W, vertreten durch Dr. Herbert Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien I, Schubertring 3, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 3. Dezember 1985, Zl. MA 70-VIII/R 68/83, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89 a Abs. 7 der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Degischer, Dr. Domittner und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberregierungsrat Dr. Schieferer, über die Beschwerde des Dr. FR in W, vertreten durch Dr. Herbert Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Schubertring 3, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 3. Dezember 1985, Zl. MA 70-VIII/R 68/83, betreffend Kostenvorschreibung gemäß Paragraph 89, a Absatz 7, der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 3. Dezember 1985 wurde dem Beschwerdeführer unter Berufung auf § 89 a Abs. 7 StVO 1960 für die von der Magistratsabteilung 48 am 7. März 1983 um 11.55 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung seines in Wien 1., Albertinaplatz gegenüber ONr. 2, verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen Kraftfahrzeuges ein Kostenersatz im Gesamtbetrag von S 1.289,-- vorgeschrieben.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 3. Dezember 1985 wurde dem Beschwerdeführer unter Berufung auf Paragraph 89, a Absatz 7, StVO 1960 für die von der Magistratsabteilung 48 am 7. März 1983 um 11.55 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung seines in Wien 1., Albertinaplatz gegenüber ONr. 2, verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen Kraftfahrzeuges ein Kostenersatz im Gesamtbetrag von S 1.289,-- vorgeschrieben.

In der Begründung dieses Berufungsbescheides wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei unbestrittenermaßen Zulassungsbesitzer des entfernten Pkws und habe eingewendet, daß weder ein vorschriftswidriges Abstellen seines Fahrzeuges noch eine Verkehrsbehinderung durch dieses gegeben gewesen sei. Er habe sein Fahrzeug damals auf der linken Seite der Verkehrsinsel abgestellt und es sei zu diesem Zeitpunkt in keiner Weise ersichtlich gewesen, daß an dieser Stelle das Halten oder Parken nicht erlaubt gewesen sei. Es hätten sich zwar auf dieser Verkehrsinsel Verkehrszeichen „Halteverbot vom 1.3. bis 10.11. von 08.00 bis 18.00 Uhr, ausgenommen Omnibusse zum Ein- und Aussteigen“ befunden, jedoch seien diese derart aufgestellt gewesen, daß daraus zu ersehen gewesen sei, daß sie für die Fahrbahn rechts der Verkehrsinsel gelten. Im Verlauf dieser Verkehrsinsel befinde sich außerdem ein Laternenpfahl, an dem ein Verkehrszeichen „Parkplatz“ angebracht sei, welches zum Abstellzeitpunkt eindeutig für seinen Fahrbahnteil Geltung gehabt habe. Dieses Verkehrszeichen sei jedoch zu einem späteren Zeitpunkt verändert worden, weshalb auch von einer nicht ordnungsgemäßen Kundmachung ausgegangen werden müsse. Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers habe entsprechend der weiteren Begründung des Berufungsbescheides nicht gefolgt werden können, wobei die durchaus glaubhaften Angaben des Meldungslegers entgegenzuhalten seien, aus denen hervorgehe, daß das Fahrzeug des Beschwerdeführers an der angegebenen Stelle in einer zur Hintanhaltung einer Verkehrsbeeinträchtigung verfügten „beschilderten“ Halteverbotszone mit dem Zusatz „Halteverbot vom 1.3. bis 10.11. von 08.00 bis 18.00 Uhr, ausgenommen Omnibusse zum Ein- und Aussteigen“ abgestellt gewesen sei, wodurch ein anderer Lenker am Zufahren gehindert gewesen sei. Bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 18. Februar 1985 habe der Meldungsleger noch ausgeführt, es sei am Tag der Abschleppung des Fahrzeuges klar ersichtlich gewesen, daß das Halteverbot für die Fahrbahn auf der linken Seite der Verkehrsinsel gegolten habe, und es seien auch noch Bodenmarkierungen angebracht gewesen. Durch das genannte Kraftfahrzeug seien Autobusse am Zufahren in die in Rede stehende Zone gehindert gewesen. Für die Berufungsbehörde habe keine Veranlassung bestanden, diese Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, da einem verkehrsgeschulten Organ der Sicherheitswache ohne weiteres zuzumuten sein müsse, im Straßenverkehr relevante Tatsachen wahrzunehmen und wiederzugeben. Zu den örtlichen Gegebenheiten am Abschlepport sei aus der von der Magistratsabteilung 46 beigelegten Planskizze ersichtlich, daß die genannte Verkehrsinsel am Albertinaplatz von der Kreuzung Albertinaplatz-Philharmonikerstraße bis zur Maysedergasse reiche, solcherart zwei Fahrbahnen schaffe, und ein Zufahren zu beiden Seiten der Verkehrsinsel ermögliche. Am Anfang und am Ende der genannten Verkehrsinsel sei ein Verkehrszeichen gemäß § 52 Z. 13 b StVO 1960 mit dem Zusatz „vom 1.3. bis 10.11. von 8.00 bis 18.00 Uhr, ausgenommen Omnibusse zum Ein- und Aussteigen“ sowie dem jeweiligen Zusatz „Anfang“ und „Ende“ angebracht. Diese Verkehrszeichen hätten für die Fahrbahn links der Verkehrsinsel Geltung und es seien auf dieser Seite auch Bodenmarkierungen angebracht. In der Mitte der Verkehrsinsel sei weiters ein Verkehrszeichen gemäß § 53 Z. 1 a StVO 1960 montiert, welches eindeutig für den Teil der Fahrbahn gelte, der rechts der Verkehrsinsel (in Richtung Maysedergasse gesehen) liege, wo ebenfalls Bodenmarkierungen angebracht gewesen seien. Diese Verkehrsmaßnahme sei von der Magistratsabteilung 46 verordnet und durch Anbringung der entsprechenden Verkehrszeichen ordnungsgemäß kundgemacht worden. Wenn der Beschwerdeführer einwende, er habe angenommen, die aufgestellten Verkehrszeichen des § 52 Z. 13 b StVO 1960 hätten für den Fahrbahnteil rechts der Verkehrsinsel gegolten, so könne sich die Berufungsbehörde diesem Vorbringen nicht anschließen. Der Planskizze der Magistratsabteilung 46 und den beiden vom Beschwerdeführer beigebrachten Fotos vom Vorfallsort habe nicht entnommen werden können, daß die Halteverbotstafeln derart aufgestellt gewesen seien, daß sie ausschließlich für den Fahrbahnteil rechts der Verkehrsinsel gelten. Vielmehr sei zu ersehen, daß diese Verkehrszeichen schon im Hinblick auf den § 48 Abs. 2 StVO 1960, wonach Straßenverkehrszeichen auf der rechten Seite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen seien, für den vom Beschwerdeführer benützten Teil der Fahrbahn, nämlich für den links der Verkehrsinsel befindlichen Teil, gegolten hätten. Wenn der Beschwerdeführer meine, die Beschilderung am Vorfallsort sei derart gewesen, wie er sie auf dem Foto festgehalten habe, also das Verkehrszeichen gemäß § 53 Z. 1 a StVO 1960 „Parkplatz“ sei auch für ihn deutlich sichtbar gewesen und habe auch für ihn Geltung gehabt, so stünden dem die bereits ausgeführten Angaben der Magistratsabteilung 46 entgegen. Auch unter der Annahme, daß am 7. März 1983 am Vorfallsort eine Beschilderung gegeben gewesen sei, wie sie der Beschwerdeführer einwende, hätte ihm unter Anwendung der ihm obliegenden Aufmerksamkeit, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sein müsse, sehr wohl auffallen müssen, daß sich sein Kraftfahrzeug im Halteverbotsbereich befinde. Da ein derartiger Widerspruch hinsichtlich der Aufstellung von Verkehrszeichen (Halteverbotstafeln und zusätzliche Hinweistafeln „Parkplatz“) nicht logisch erscheine, habe ihm durchaus zugemutet werden können, daß er sich durch bloßes Nachsehen (indem er einige Meter vor bzw. hinter das abgestellte Kraftfahrzeug blicke bzw. gehe) davon überzeuge, ob sein Fahrzeug ordnungsgemäß aufgestellt sei. Im Zweifelsfalle hätte er sein Kraftfahrzeug nicht am Abstellort belassen dürfen. Die von Anbeginn der Aufstellung vorgelegene Rechtswidrigkeit der Abstellung sei in Ansehung einer Vorschrift vorgelegen gewesen, durch die eine Verkehrsbeeinträchtigung der eingetretenen Art hintangehalten werden soll. Angesichts der von Anbeginn gesetzwidrigen Aufstellung des Fahrzeuges und des Eintritts der Voraussetzungen zur Entfernung sei nicht nur die Entfernung des Fahrzeuges sondern auch die Vorschreibung der Kosten zu Recht erfolgt. Die Höhe der Kosten für das Entfernen und Aufbewahren des Kraftfahrzeuges gründe sich auf die Vorschrift der Tarifordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 14. April 1978, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 17/78.In der Begründung dieses Berufungsbescheides wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei unbestrittenermaßen Zulassungsbesitzer des entfernten Pkws und habe eingewendet, daß weder ein vorschriftswidriges Abstellen seines Fahrzeuges noch eine Verkehrsbehinderung durch dieses gegeben gewesen sei. Er habe sein Fahrzeug damals auf der linken Seite der Verkehrsinsel abgestellt und es sei zu diesem Zeitpunkt in keiner Weise ersichtlich gewesen, daß an dieser Stelle das Halten oder Parken nicht erlaubt gewesen sei. Es hätten sich zwar auf dieser Verkehrsinsel Verkehrszeichen „Halteverbot vom 1.3. bis 10.11. von 08.00 bis 18.00 Uhr, ausgenommen Omnibusse zum Ein- und Aussteigen“ befunden, jedoch seien diese derart aufgestellt gewesen, daß daraus zu ersehen gewesen sei, daß sie für die Fahrbahn rechts der Verkehrsinsel gelten. Im Verlauf dieser Verkehrsinsel befinde sich außerdem ein Laternenpfahl, an dem ein Verkehrszeichen „Parkplatz“ angebracht sei, welches zum Abstellzeitpunkt eindeutig für seinen Fahrbahnteil Geltung gehabt habe. Dieses Verkehrszeichen sei jedoch zu einem späteren Zeitpunkt verändert worden, weshalb auch von einer nicht ordnungsgemäßen Kundmachung ausgegangen werden müsse. Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers habe entsprechend der weiteren Begründung des Berufungsbescheides nicht gefolgt werden können, wobei die durchaus glaubhaften Angaben des Meldungslegers entgegenzuhalten seien, aus denen hervorgehe, daß das Fahrzeug des Beschwerdeführers an der angegebenen Stelle in einer zur Hintanhaltung einer Verkehrsbeeinträchtigung verfügten „beschilderten“ Halteverbotszone mit dem Zusatz „Halteverbot vom 1.3. bis 10.11. von 08.00 bis 18.00 Uhr, ausgenommen Omnibusse zum Ein- und Aussteigen“ abgestellt gewesen sei, wodurch ein anderer Lenker am Zufahren gehindert gewesen sei. Bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 18. Februar 1985 habe der Meldungsleger noch ausgeführt, es sei am Tag der Abschleppung des Fahrzeuges klar ersichtlich gewesen, daß das Halteverbot für die Fahrbahn auf der linken Seite der Verkehrsinsel gegolten habe, und es seien auch noch Bodenmarkierungen angebracht gewesen. Durch das genannte Kraftfahrzeug seien Autobusse am Zufahren in die in Rede stehende Zone gehindert gewesen. Für die Berufungsbehörde habe keine Veranlassung bestanden, diese Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, da einem verkehrsgeschulten Organ der Sicherheitswache ohne weiteres zuzumuten sein müsse, im Straßenverkehr relevante Tatsachen wahrzunehmen und wiederzugeben. Zu den örtlichen Gegebenheiten am Abschlepport sei aus der von der Magistratsabteilung 46 beigelegten Planskizze ersichtlich, daß die genannte Verkehrsinsel am Albertinaplatz von der Kreuzung Albertinaplatz-Philharmonikerstraße bis zur Maysedergasse reiche, solcherart zwei Fahrbahnen schaffe, und ein Zufahren zu beiden Seiten der Verkehrsinsel ermögliche. Am Anfang und am Ende der genannten Verkehrsinsel sei ein Verkehrszeichen gemäß Paragraph 52, Ziffer 13, b StVO 1960 mit dem Zusatz „vom 1.3. bis 10.11. von 8.00 bis 18.00 Uhr, ausgenommen Omnibusse zum Ein- und Aussteigen“ sowie dem jeweiligen Zusatz „Anfang“ und „Ende“ angebracht. Diese Verkehrszeichen hätten für die Fahrbahn links der Verkehrsinsel Geltung und es seien auf dieser Seite auch Bodenmarkierungen angebracht. In der Mitte der Verkehrsinsel sei weiters ein Verkehrszeichen gemäß Paragraph 53, Ziffer eins, a StVO 1960 montiert, welches eindeutig für den Teil der Fahrbahn gelte, der rechts der Verkehrsinsel (in Richtung Maysedergasse gesehen) liege, wo ebenfalls Bodenmarkierungen angebracht gewesen seien. Diese Verkehrsmaßnahme sei von der Magistratsabteilung 46 verordnet und durch Anbringung der entsprechenden Verkehrszeichen ordnungsgemäß kundgemacht worden. Wenn der Beschwerdeführer einwende, er habe angenommen, die aufgestellten Verkehrszeichen des Paragraph 52, Ziffer 13, b StVO 1960 hätten für den Fahrbahnteil rechts der Verkehrsinsel gegolten, so könne sich die Berufungsbehörde diesem Vorbringen nicht anschließen. Der Planskizze der Magistratsabteilung 46 und den beiden vom Beschwerdeführer beigebrachten Fotos vom Vorfallsort habe nicht entnommen werden können, daß die Halteverbotstafeln derart aufgestellt gewesen seien, daß sie ausschließlich für den Fahrbahnteil rechts der Verkehrsinsel gelten. Vielmehr sei zu ersehen, daß diese Verkehrszeichen schon im Hinblick auf den Paragraph 48, Absatz 2, StVO 1960, wonach Straßenverkehrszeichen auf der rechten Seite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen seien, für den vom Beschwerdeführer benützten Teil der Fahrbahn, nämlich für den links der Verkehrsinsel befindlichen Teil, gegolten hätten. Wenn der Beschwerdeführer meine, die Beschilderung am Vorfallsort sei derart gewesen, wie er sie auf dem Foto festgehalten habe, also das Verkehrszeichen gemäß Paragraph 53, Ziffer eins, a StVO 1960 „Parkplatz“ sei auch für ihn deutlich sichtbar gewesen und habe auch für ihn Geltung gehabt, so stünden dem die bereits ausgeführten Angaben der Magistratsabteilung 46 entgegen. Auch unter der Annahme, daß am 7. März 1983 am Vorfallsort eine Beschilderung gegeben gewesen sei, wie sie der Beschwerdeführer einwende, hätte ihm unter Anwendung der ihm obliegenden Aufmerksamkeit, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sein müsse, sehr wohl auffallen müssen, daß sich sein Kraftfahrzeug im Halteverbotsbereich befinde. Da ein derartiger Widerspruch hinsichtlich der Aufstellung von Verkehrszeichen (Halteverbotstafeln und zusätzliche Hinweistafeln „Parkplatz“) nicht logisch erscheine, habe ihm durchaus zugemutet werden können, daß er sich durch bloßes Nachsehen (indem er einige Meter vor bzw. hinter das abgestellte Kraftfahrzeug blicke bzw. gehe) davon überzeuge, ob sein Fahrzeug ordnungsgemäß aufgestellt sei. Im Zweifelsfalle hätte er sein Kraftfahrzeug nicht am Abstellort belassen dürfen. Die von Anbeginn der Aufstellung vorgelegene Rechtswidrigkeit der Abstellung sei in Ansehung einer Vorschrift vorgelegen gewesen, durch die eine Verkehrsbeeinträchtigung der eingetretenen Art hintangehalten werden soll. Angesichts der von Anbeginn gesetzwidrigen Aufstellung des Fahrzeuges und des Eintritts der Voraussetzungen zur Entfernung sei nicht nur die Entfernung des Fahrzeuges sondern auch die Vorschreibung der Kosten zu Recht erfolgt. Die Höhe der Kosten für das Entfernen und Aufbewahren des Kraftfahrzeuges gründe sich auf die Vorschrift der Tarifordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 14. April 1978, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 17/78.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

In Erwiderung auf die auch unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde vorgebrachten einleitenden Ausführungen des Beschwerdeführers über den behaupteten mangelnden Bescheidcharakter der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden erstinstanzlichen Erledigung vom 13. Oktober 1983 ist auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 20. Dezember 1985, Zl. 85/18/0004, hinzuweisen, in welchem der Gerichtshof unter Abgehen von der bisherigen Judikatur im Zusammenhang mit der Regelung des § 18 Abs. 4 vierter Satz AVG 1950 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 199/1982, die Auffassung vertreten hat, daß das Faktum der Vervielfältigung einer Ausfertigung maßgebend ist, der Gesetzgeber also die Zulässigkeit einer vervielfältigten Bescheidausfertigung nicht von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht, sondern es der Behörde überlassen hat, wann sie eine Bescheidausfertigung vervielfältigt. Der Beschwerdeführer hat nicht in Abrede gestellt, daß die ihm zugestellte Ausfertigung der als Bescheid bezeichneten erstinstanzlichen Erledigung vom 13. Oktober 1983 - so wie weitere im Akt erliegende Exemplare derselben - im Wege der Vervielfältigung hergestellt worden ist, weshalb diese Erledigung infolge Beisetzung des Namens des Genehmigenden der zitierten Vorschrift entspricht und im Hinblick auf das Vorliegen der übrigen diesbezüglichen Erfordernisse (u. a. Genehmigung der Urschrift) als Bescheid zu qualifizieren ist. Die belangte Behörde hatte daher über die gegen diesen Bescheid - rechtzeitig - eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers meritorisch zu entscheiden.In Erwiderung auf die auch unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde vorgebrachten einleitenden Ausführungen des Beschwerdeführers über den behaupteten mangelnden Bescheidcharakter der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden erstinstanzlichen Erledigung vom 13. Oktober 1983 ist auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 20. Dezember 1985, Zl. 85/18/0004, hinzuweisen, in welchem der Gerichtshof unter Abgehen von der bisherigen Judikatur im Zusammenhang mit der Regelung des Paragraph 18, Absatz 4, vierter Satz AVG 1950 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1982,, die Auffassung vertreten hat, daß das Faktum der Vervielfältigung einer Ausfertigung maßgebend ist, der Gesetzgeber also die Zulässigkeit einer vervielfältigten Bescheidausfertigung nicht von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht, sondern es der Behörde überlassen hat, wann sie eine Bescheidausfertigung vervielfältigt. Der Beschwerdeführer hat nicht in Abrede gestellt, daß die ihm zugestellte Ausfertigung der als Bescheid bezeichneten erstinstanzlichen Erledigung vom 13. Oktober 1983 - so wie weitere im Akt erliegende Exemplare derselben - im Wege der Vervielfältigung hergestellt worden ist, weshalb diese Erledigung infolge Beisetzung des Namens des Genehmigenden der zitierten Vorschrift entspricht und im Hinblick auf das Vorliegen der übrigen diesbezüglichen Erfordernisse (u. a. Genehmigung der Urschrift) als Bescheid zu qualifizieren ist. Die belangte Behörde hatte daher über die gegen diesen Bescheid - rechtzeitig - eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers meritorisch zu entscheiden.

Mit seinem weiteren Vorbringen ist der Beschwerdeführer jedoch aus nachstehenden Erwägungen im Recht:

Gemäß § 52 Z. 13 b StVO 1960 zeigt das Zeichen „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „Anfang“ den Beginn und mit der Zusatztafel „Ende“ das Ende des Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.Gemäß Paragraph 52, Ziffer 13, b StVO 1960 zeigt das Zeichen „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „Anfang“ den Beginn und mit der Zusatztafel „Ende“ das Ende des Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.

Der Beschwerdeführer hat bereits in seiner Vorstellung gegen den dem erwähnten Bescheid vom 13. Oktober 1983 vorausgegangenen Mandatsbescheid vom 8. März 1983 vorgebracht, sein Fahrzeug sei auf der linken Seite einer „Gehsteiginsel“ abgestellt gewesen, wobei das Straßenverkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ vom linken Rand derselben 103 cm und von deren rechtem Rand 93 cm entfernt gewesen sei. Dieses Straßenverkehrszeichen habe sich daher auf die rechte Seite dieser „Gehsteiginsel“ bezogen, wobei der Beschwerdeführer in dieser Auffassung noch dadurch zusätzlich bestärkt worden sei, daß sich „auf einem Laternenpfahl, der eindeutig am linken Rand der Gehsteiginsel angebracht“ sei, „das Verkehrszeichen ‚Parkplatz‘“ befunden habe. Zur Untermauerung dieses Vorbringens legte der Beschwerdeführer gleichzeitig eine mit dem Vermerk „aufgenommen am 7.3.83“ (also dem Tag der Entfernung seines Fahrzeuges) versehene fotographische Aufnahme vor, welcher die Position der Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 Z. 13 b StVO 1960 sowie gemäß § 53 Abs. 1 Z. 1 a leg. cit. zu entnehmen ist.Der Beschwerdeführer hat bereits in seiner Vorstellung gegen den dem erwähnten Bescheid vom 13. Oktober 1983 vorausgegangenen Mandatsbescheid vom 8. März 1983 vorgebracht, sein Fahrzeug sei auf der linken Seite einer „Gehsteiginsel“ abgestellt gewesen, wobei das Straßenverkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ vom linken Rand derselben 103 cm und von deren rechtem Rand 93 cm entfernt gewesen sei. Dieses Straßenverkehrszeichen habe sich daher auf die rechte Seite dieser „Gehsteiginsel“ bezogen, wobei der Beschwerdeführer in dieser Auffassung noch dadurch zusätzlich bestärkt worden sei, daß sich „auf einem Laternenpfahl, der eindeutig am linken Rand der Gehsteiginsel angebracht“ sei, „das Verkehrszeichen ‚Parkplatz‘“ befunden habe. Zur Untermauerung dieses Vorbringens legte der Beschwerdeführer gleichzeitig eine mit dem Vermerk „aufgenommen am 7.3.83“ (also dem Tag der Entfernung seines Fahrzeuges) versehene fotographische Aufnahme vor, welcher die Position der Straßenverkehrszeichen gemäß Paragraph 52, Ziffer 13, b StVO 1960 sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, a leg. cit. zu entnehmen ist.

Diese Ausführungen des Beschwerdeführers bezeichnete der Meldungsleger in seinem Bericht vom 9. Mai 1983 als nicht den Tatsachen entsprechend, da das in Rede stehende Halteverbot „ordnungsgemäß für die linke Fahrbahnseite kundgemacht wurde und mit einer zusätzlichen Bodenmarkierung versehen ist“. Anläßlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vom 18. Februar 1985 stellte der Meldungsleger entsprechend der bei dieser Gelegenheit aufgenommenen Niederschrift fest, es sei „am Tag der Abschleppung klar ersichtlich“ gewesen, „daß das Halteverbot für die linke Seite neben der Gehsteiginsel gilt. Es gibt dort auch eine Bodenmarkierung“.

Die über Veranlassung des Beschwerdeführers als Zeuge vernommene Mag. MH gab an, sie sei bei der Abstellung des Fahrzeuges als Beifahrerin im Auto gewesen und „die Tafel mit dem Halteverbotsschild“ sei „mehr rechts als links aufgestellt“ gewesen. Sie habe „dies mit den Füßen abgemessen. Auf einem Laternenmast“ sei ein „Parkplatzschild angebracht“ gewesen, welches sich zur Tatzeit „im rechten Winkel zur Fahrbahn“ befunden habe, „sodaß es sich auf die linke Seite bezieht, da der Laternenpfahl links außen steht. Kurze Zeit danach wurde es derart umgedreht, daß es für die rechte Seite gültig ist (parallel zur FB).“

Angesichts dieses Ermittlungsergebnisses durfte die belangte Behörde nicht davon ausgehen, daß die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des Beschwerdeführers unzutreffend sind, weil sein konkretes Vorbringen hinsichtlich des Abstandes des Straßenverkehrszeichens gemäß § 52 Z. 13 b StVO 1960 mit dem Zusatz „Anfang“ zu den jeweiligen Rändern der in Rede stehenden Verkehrsinsel durch die bereits geschilderte, ohne nähere Begründung aufgestellte Gegenbehauptung des Meldungslegers nicht als widerlegt angesehen werden kann, und die Zeugin Mag. H. die Angaben des Beschwerdeführers u. a. auch insoweit bestätigt hat, als das gegenständliche Halteverbotszeichen näher zum rechten als zum linken Rand der Verkehrsinsel aufgestellt war. Im Falle der Richtigkeit der diesbezüglichen Darstellung des Beschwerdeführers, welche im übrigen durch eine weitere, von ihm vorgelegte fotographische Aufnahme unterstrichen worden ist, hätte die belangte Behörde auch davon auszugehen gehabt, daß sich das Halteverbot nicht auf jene Straßenseite bezieht, auf welcher das Fahrzeug des Beschwerdeführers abgestellt war, weil es dem anderen Rand der Verkehrsinsel näher gestanden ist und sich daher zufolge der wiedergegebenen Regelung des § 52 Z. 13 b StVO 1960 auf diese Straßenseite bezogen hätte. Mit dem in diesem Zusammenhang in der Begründung des angefochtenen Bescheides gegebenen Hinweis darauf, daß „an dieser Seite auch Bodenmarkierungen angebracht“ gewesen seien, ist ungeachtet der erwähnten Vorschrift über die Geltung von Straßenverkehrszeichen für den Standpunkt der belangten Behörde auch deshalb nichts zu gewinnen, weil sich entsprechend der im Akt erliegenden Skizze auch auf der anderen Straßenseite dieser Verkehrsinsel Bodenmarkierungen befunden haben, sodaß aus diesen für die Frage des örtlichen Geltungsbereiches des Halteverbotes für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen war.Angesichts dieses Ermittlungsergebnisses durfte die belangte Behörde nicht davon ausgehen, daß die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des Beschwerdeführers unzutreffend sind, weil sein konkretes Vorbringen hinsichtlich des Abstandes des Straßenverkehrszeichens gemäß Paragraph 52, Ziffer 13, b StVO 1960 mit dem Zusatz „Anfang“ zu den jeweiligen Rändern der in Rede stehenden Verkehrsinsel durch die bereits geschilderte, ohne nähere Begründung aufgestellte Gegenbehauptung des Meldungslegers nicht als widerlegt angesehen werden kann, und die Zeugin Mag. H. die Angaben des Beschwerdeführers u. a. auch insoweit bestätigt hat, als das gegenständliche Halteverbotszeichen näher zum rechten als zum linken Rand der Verkehrsinsel aufgestellt war. Im Falle der Richtigkeit der diesbezüglichen Darstellung des Beschwerdeführers, welche im übrigen durch eine weitere, von ihm vorgelegte fotographische Aufnahme unterstrichen worden ist, hätte die belangte Behörde auch davon auszugehen gehabt, daß sich das Halteverbot nicht auf jene Straßenseite bezieht, auf welcher das Fahrzeug des Beschwerdeführers abgestellt war, weil es dem anderen Rand der Verkehrsinsel näher gestanden ist und sich daher zufolge der wiedergegebenen Regelung des Paragraph 52, Ziffer 13, b StVO 1960 auf diese Straßenseite bezogen hätte. Mit dem in diesem Zusammenhang in der Begründung des angefochtenen Bescheides gegebenen Hinweis darauf, daß „an dieser Seite auch Bodenmarkierungen angebracht“ gewesen seien, ist ungeachtet der erwähnten Vorschrift über die Geltung von Straßenverkehrszeichen für den Standpunkt der belangten Behörde auch deshalb nichts zu gewinnen, weil sich entsprechend der im Akt erliegenden Skizze auch auf der anderen Straßenseite dieser Verkehrsinsel Bodenmarkierungen befunden haben, sodaß aus diesen für die Frage des örtlichen Geltungsbereiches des Halteverbotes für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen war.

Wenn man zusätzlich zu diesen Erwägungen der vom Beschwerdeführer und der erwähnten Zeugin gegebenen Darstellung über die Position des Hinweiszeichens gemäß § 53 Abs. 1 Z. 1 a StVO 1960 („Parken“) zur Zeit der Entfernung des Fahrzeuges folgt, auf die der Meldungsleger in seinem Bericht vom 9. Mai 1983 sowie anläßlich seiner Einvernahme als Zeuge mit keinem Wort eingegangen ist, und die auch durch die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Angaben der Magistratsabteilung 46 nicht entkräftet sind, dann ist ferner davon auszugehen, daß auf Grund der damaligen Position des Hinweiszeichens „Parken“ abzuleiten gewesen wäre, daß das Fahrzeug des Beschwerdeführers auf einem Parkplatz aufgestellt worden ist. Unter diesen Umständen hätten für den Beschwerdeführer im übrigen keine Zweifel über den örtlichen Geltungsbereich des Halteverbotes bestehen müssen, weshalb ihm auch nicht im Sinne der hg. Judikatur (vgl. das Erkenntnis vom 22. Oktober 1982, Zl., und die darin zitierten Vorerkenntnisse) entgegenhalten werden dürfte, daß er im Zweifel das Abstellen seines Fahrzeuges an jenem Ort zu unterlassen gehabt hätte, von welchem es entfernt worden ist.Wenn man zusätzlich zu diesen Erwägungen der vom Beschwerdeführer und der erwähnten Zeugin gegebenen Darstellung über die Position des Hinweiszeichens gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, a StVO 1960 („Parken“) zur Zeit der Entfernung des Fahrzeuges folgt, auf die der Meldungsleger in seinem Bericht vom 9. Mai 1983 sowie anläßlich seiner Einvernahme als Zeuge mit keinem Wort eingegangen ist, und die auch durch die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Angaben der Magistratsabteilung 46 nicht entkräftet sind, dann ist ferner davon auszugehen, daß auf Grund der damaligen Position des Hinweiszeichens „Parken“ abzuleiten gewesen wäre, daß das Fahrzeug des Beschwerdeführers auf einem Parkplatz aufgestellt worden ist. Unter diesen Umständen hätten für den Beschwerdeführer im übrigen keine Zweifel über den örtlichen Geltungsbereich des Halteverbotes bestehen müssen, weshalb ihm auch nicht im Sinne der hg. Judikatur vergleiche , das Erkenntnis vom 22. Oktober 1982, Zl., und die darin zitierten Vorerkenntnisse) entgegenhalten werden dürfte, daß er im Zweifel das Abstellen seines Fahrzeuges an jenem Ort zu unterlassen gehabt hätte, von welchem es entfernt worden ist.

Zusammenfassend ist der Gerichtshof also der Auffassung, daß die belangte Behörde hinsichtlich der Frage der ordnungsgemäßen Kundmachung der das Halteverbot verfügenden Verordnung Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie insoferne zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid hätte kommen können, als nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Annahme der belangten Behörde, die Aufstellung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers sei von Anbeginn gesetzwidrig gewesen (vgl. § 89 a Abs. 7 vorletzter Satz StVO 1960), im Hinblick auf einen zur Rechtsunwirksamkeit dieser Verordnung führenden Kundmachungsfehler unzutreffend ist. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Zusammenfassend ist der Gerichtshof also der Auffassung, daß die belangte Behörde hinsichtlich der Frage der ordnungsgemäßen Kundmachung der das Halteverbot verfügenden Verordnung Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie insoferne zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid hätte kommen können, als nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Annahme der belangten Behörde, die Aufstellung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers sei von Anbeginn gesetzwidrig gewesen vergleiche , Paragraph 89, a Absatz 7, vorletzter Satz StVO 1960), im Hinblick auf einen zur Rechtsunwirksamkeit dieser Verordnung führenden Kundmachungsfehler unzutreffend ist. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 243/1985.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

Wien, am 7. Mai 1986

Schlagworte

Beglaubigung der Kanzlei Vervielfältigung von Ausfertigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180009.X00

Im RIS seit

25.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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