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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §32 Abs1;Rechtssatz
§ 32 Abs 1 StVO ermöglicht die Erlassung von Leistungsbescheiden, weshalb ein Feststellungsbescheid, der bloß die anteilige Kostentragung der Straßenerhalter in Prozenten festlegt, unzulässig ist.Paragraph 32, Absatz eins, StVO ermöglicht die Erlassung von Leistungsbescheiden, weshalb ein Feststellungsbescheid, der bloß die anteilige Kostentragung der Straßenerhalter in Prozenten festlegt, unzulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985180342.X01Im RIS seit
14.09.2006Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019