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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §19 Abs1;Rechtssatz
Abgabenbescheide, die sich nach Einantwortung an eine Verlassenschaft richten, gehen schlechthin ins Leere, und zwar auch dann, wenn sie ein Gesamtschuldverhältnis betreffen und die Zustellung der Abgabenbescheide an einen noch lebenden Gesamtschuldner vorgesehen ist. Diese Zustellung ändert nämlich nichts daran, daß sich das den Bescheiden zugrundeliegende Leistungsangebot nicht an den Gesamtschuldner, sondern allein an die Verlassenschaft richtete.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986140052.X01Im RIS seit
13.05.1986