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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §20;Rechtssatz
§ 20 BAO erlaubt es, bei Prüfung eines Antrages gem § 236 Abs 1 BAO (und dementsprechend auch bei Widerruf einer Nachsicht gem § 294 Abs 1 lit b BAO), Momente der subjektiven Billigkeit zu berücksichtigen. Dabei darf das bisherige Verhalten des Abgabepflichtigen, gemessen an den ihn treffenden abgabenrechtlichen Pflichten - etwa der Offenlegungspflicht - Beachtung finden.Paragraph 20, BAO erlaubt es, bei Prüfung eines Antrages gem Paragraph 236, Absatz eins, BAO (und dementsprechend auch bei Widerruf einer Nachsicht gem Paragraph 294, Absatz eins, Litera b, BAO), Momente der subjektiven Billigkeit zu berücksichtigen. Dabei darf das bisherige Verhalten des Abgabepflichtigen, gemessen an den ihn treffenden abgabenrechtlichen Pflichten - etwa der Offenlegungspflicht - Beachtung finden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986140005.X02Im RIS seit
13.05.1986