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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Ein Notstand ist dann nicht gegeben, wenn damit nur eine wirtschaftliche Not oder die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung abgewendet werden soll (Hinweis E 24.11.1964, 619/64, VwSlg 6504 A/1964).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986050065.X02Im RIS seit
13.05.1986