RS Vwgh 1986/5/13 86/05/0065

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Veröffentlicht am 13.05.1986
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein Notstand ist dann nicht gegeben, wenn damit nur eine wirtschaftliche Not oder die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung abgewendet werden soll (Hinweis E 24.11.1964, 619/64, VwSlg 6504 A/1964).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986050065.X02

Im RIS seit

13.05.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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