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L82000 BauordnungNorm
ABGB §417;Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 417 ABGB über die Bauführung sind nur insoweit anzuwenden, als zwischen dem Grundeigentümer und dem Bauführer kein Vertragsverhältnis besteht, das die sachenrechtlichen Folgen regelt.Die Bestimmungen des Paragraph 417, ABGB über die Bauführung sind nur insoweit anzuwenden, als zwischen dem Grundeigentümer und dem Bauführer kein Vertragsverhältnis besteht, das die sachenrechtlichen Folgen regelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985050187.X02Im RIS seit
29.06.2005Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009