RS Vwgh 1986/5/13 85/05/0187

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Veröffentlicht am 13.05.1986
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L82000 Bauordnung
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 417 ABGB über die Bauführung sind nur insoweit anzuwenden, als zwischen dem Grundeigentümer und dem Bauführer kein Vertragsverhältnis besteht, das die sachenrechtlichen Folgen regelt.Die Bestimmungen des Paragraph 417, ABGB über die Bauführung sind nur insoweit anzuwenden, als zwischen dem Grundeigentümer und dem Bauführer kein Vertragsverhältnis besteht, das die sachenrechtlichen Folgen regelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985050187.X02

Im RIS seit

29.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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