Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 84/07/0119Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Pinter, über die Beschwerde der H-Gesellschaft m.b.H. in S, vertreten durch Dr. Walter Gastgeb, Rechtsanwalt in Linz, Bürgerstraße 41, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 2. Februar 1984, Zl. 15.410/20-I 5/83, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 28. Februar 1984, Zl. 15.410/04-I 5/84, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: C-Aktiengesellschaft, vertreten durch Dr. Kurt Jaeger, Rechtsanwalt in Linz, Hauptplatz 21), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. September 1983 (Spruch I) wurde der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (in der Folge: mP) gemäß den §§ 9 bis 15, 32, 33, 50, 99, 105, 111, 112 und 120 WRG 1959 "nach Maßgabe der bei der wasserrechtlichen Verhandlung vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen bzw. der in der mitfolgenden Verhandlungsschrift festgelegten Beschreibung die nachgesuchte wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im Detailprojekt 'Abwasseranlage Papiermaschine' dargestellten Anlagen (neue Papiermaschine als Ersatz für die derzeit bestehenden drei PM, De-Inking-Anlage und Nebenanlagen) als Änderung der bisher wasserrechtlich bewilligten Anlagen - im Rahmen des ihr zustehenden Rechtes zur Ableitung von Abwässern aus ihrem Zellstoff- und Papierfabriksbetrieb in den A-fluß lt. Postzahl n1 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk X" unter einer Reihe von Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt. 1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. September 1983 (Spruch römisch eins) wurde der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (in der Folge: mP) gemäß den Paragraphen 9 bis 15, 32, 33, 50, 99, 105, 111, 112 und 120 WRG 1959 "nach Maßgabe der bei der wasserrechtlichen Verhandlung vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen bzw. der in der mitfolgenden Verhandlungsschrift festgelegten Beschreibung die nachgesuchte wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im Detailprojekt 'Abwasseranlage Papiermaschine' dargestellten Anlagen (neue Papiermaschine als Ersatz für die derzeit bestehenden drei PM, De-Inking-Anlage und Nebenanlagen) als Änderung der bisher wasserrechtlich bewilligten Anlagen - im Rahmen des ihr zustehenden Rechtes zur Ableitung von Abwässern aus ihrem Zellstoff- und Papierfabriksbetrieb in den A-fluß lt. Postzahl n1 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk X" unter einer Reihe von Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt.
Die im Beschwerdefall relevanten Auflagen haben folgenden Wortlaut:
"3. Die Bei der Reinigung der Papiermaschine anfallenden Reinigungswässer dürfen nur im Rahmen des bestehenden Maßes der Wasserbenutzung (mit max. 42 l/s) in den A-fluß eingeleitet werden. Soweit diese Menge überschritten würde, sind die anfallenden Reinigungswässer in flüssigkeitsdicht auszugestaltenden und gegen Überfüllung abzusichernden Stapelbehältern zwischenzustapeln."
"5. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen Papiermaschine dürfen von den bisher verwendeten drei Papiermaschinen keine Abwässer mehr anfallen."
Die Einwendungen der nunmehr beschwerdeführenden Partei (laut Verhandlungsschrift Abschnitt B, Punkt 6) wurden - gleichfalls im Spruch I - abgewiesen.Die Einwendungen der nunmehr beschwerdeführenden Partei (laut Verhandlungsschrift Abschnitt B, Punkt 6) wurden - gleichfalls im Spruch römisch eins - abgewiesen.
Zur Begründung seines Bescheides führte der Landeshauptmann von Oberösterreich - soweit hier von Belang - aus, das gegenständliche Vorhaben diene im Zusammenwirken mit den weiteren am 15. September 1983 gemeinsam verhandelten Vorhaben der mP bzw. des zu gründenden Wasserverbandes der Verbesserung der Abwassersituation im Werk L, der Verminderung der Belastung des Aflusses als Vorflut und damit auch dem öffentlichen Interesse. Das Vorhaben verletze aber auch keine bestehenden Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959. Sämtliche Anlagen würden auf Eigengrund der mP errichtet werden. Die nunmehrige Beschwerdeführerin befürchte als Wasserbenutzungsberechtigte an der A zum einen aus dem Übergang der Papiererzeugung von den drei alten auf die eine neue Papiermaschine und zum anderen aus dem "zusätzlichen" Abwasseranfall bei der Reinigung dieser Maschine einen vermehrten Schadstoffausstoß in den A-fluß; sie habe mit dieser Begründung Einwendungen gegen die beantragte Bewilligung erhoben. Nach den Projektsunterlagen habe eine solche Befürchtung allenfalls noch einen Anhaltspunkt finden können, nicht mehr aber nach der Projektsdarlegung und den auf Anfragen dazu gegebenen Erläuterungen bei der Verhandlung. Der vorliegende Bescheid gestatte keinen vermehrten Schadstoffausschuß, sodaß die Einwendungen der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen hätten werden müssen. An sich hätte es der Auflagen gemäß Punkt 3 und 5 nicht bedurft, weil ihr Inhalt bereits von der Auflage einer projektsgemäßen bzw. dem Befund der Verhandlungsschrift entsprechenden Ausführung des Vorhabens miterfaßt sei; sie seien in den Spruch aufgenommen worden, um jeden Zweifel daran auszuschließen, daß die der Verbesserung der Verhältnisse dienenden Maßnahmen zu einer Verschlechterung führen könnten. Im Bereich der Papiererzeugung sei von einer Produktionserhöhung durch die neue Papiermaschine keineswegs eine Verschlechterung der Abwasserverhältnisse zu erwarten, weil, wie der Amtssachverständige im Befund der Verhandlungsschrift ausgeführt habe, diese neue Maschine eine verbesserte Rückhaltung der Schadstoffe und eine Verminderung der Abwassermengen garantiere.Zur Begründung seines Bescheides führte der Landeshauptmann von Oberösterreich - soweit hier von Belang - aus, das gegenständliche Vorhaben diene im Zusammenwirken mit den weiteren am 15. September 1983 gemeinsam verhandelten Vorhaben der mP bzw. des zu gründenden Wasserverbandes der Verbesserung der Abwassersituation im Werk L, der Verminderung der Belastung des Aflusses als Vorflut und damit auch dem öffentlichen Interesse. Das Vorhaben verletze aber auch keine bestehenden Rechte gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959. Sämtliche Anlagen würden auf Eigengrund der mP errichtet werden. Die nunmehrige Beschwerdeführerin befürchte als Wasserbenutzungsberechtigte an der A zum einen aus dem Übergang der Papiererzeugung von den drei alten auf die eine neue Papiermaschine und zum anderen aus dem "zusätzlichen" Abwasseranfall bei der Reinigung dieser Maschine einen vermehrten Schadstoffausstoß in den A-fluß; sie habe mit dieser Begründung Einwendungen gegen die beantragte Bewilligung erhoben. Nach den Projektsunterlagen habe eine solche Befürchtung allenfalls noch einen Anhaltspunkt finden können, nicht mehr aber nach der Projektsdarlegung und den auf Anfragen dazu gegebenen Erläuterungen bei der Verhandlung. Der vorliegende Bescheid gestatte keinen vermehrten Schadstoffausschuß, sodaß die Einwendungen der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen hätten werden müssen. An sich hätte es der Auflagen gemäß Punkt 3 und 5 nicht bedurft, weil ihr Inhalt bereits von der Auflage einer projektsgemäßen bzw. dem Befund der Verhandlungsschrift entsprechenden Ausführung des Vorhabens miterfaßt sei; sie seien in den Spruch aufgenommen worden, um jeden Zweifel daran auszuschließen, daß die der Verbesserung der Verhältnisse dienenden Maßnahmen zu einer Verschlechterung führen könnten. Im Bereich der Papiererzeugung sei von einer Produktionserhöhung durch die neue Papiermaschine keineswegs eine Verschlechterung der Abwasserverhältnisse zu erwarten, weil, wie der Amtssachverständige im Befund der Verhandlungsschrift ausgeführt habe, diese neue Maschine eine verbesserte Rückhaltung der Schadstoffe und eine Verminderung der Abwassermengen garantiere.
2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Berufung erhoben. Nach Einholung einer Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen - diese wurde sowohl der Beschwerdeführerin als auch der mP zur Abgabe einer Äußerung zur Kenntnis gebracht - entschied der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 2. Februar 1984, berichtigt durch den Bescheid vom 28. Februar 1984, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 dahingehend, daß der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. September 1983 durch Hinzufügung einer weiteren Auflage ("Die H-Ges.m.b.H. (d.i. die Beschwerdeführerin) ist jeweils vor Durchführung der Reinigungsarbeiten bis zur Fertigstellung der ersten Ausbaustufe der Teilbiologie zu verständigen.") abgeändert werde; im übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben. 2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Berufung erhoben. Nach Einholung einer Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen - diese wurde sowohl der Beschwerdeführerin als auch der mP zur Abgabe einer Äußerung zur Kenntnis gebracht - entschied der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 2. Februar 1984, berichtigt durch den Bescheid vom 28. Februar 1984, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 dahingehend, daß der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. September 1983 durch Hinzufügung einer weiteren Auflage ("Die H-Ges.m.b.H. (d.i. die Beschwerdeführerin) ist jeweils vor Durchführung der Reinigungsarbeiten bis zur Fertigstellung der ersten Ausbaustufe der Teilbiologie zu verständigen.") abgeändert werde; im übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben.
In der Begründung ihres Bescheides gab die belangte Behörde zunächst den bisherigen Verfahrensverlauf und das Berufungsvorbringen wieder. Im daran anschließenden Erwägungsteil kam sie nach vollinhaltlicher Zitierung des Gutachtens ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen (vom 11. November 1983) und der dazu erstatteten Äußerungen der Beschwerdeführerin (vom 15. Dezember 1983) und der mP (vom 14. Dezember 1983) zu folgendem Ergebnis: Aus den Ermittlungen - die belangte Behörde bezieht sich hier auf das vorgenannte Amtsgutachten - ergebe sich, daß hinsichtlich der Feststoffe durch die in den Kreisläufen an der Papiermaschine eingerichteten mechanischen Klärvorrichtungen eine Frachterhöhung nicht zu erwarten sei. Es sei aber sicher gerechtfertigt, hinsichtlich der Schmutzfrachten an CSB und BSB5 eine Erhöhung bis maximal der im Gutachten genannten Werte anzunehmen. Dies deshalb, weil sich die Abschätzung auf die diesbezüglichen Projektsangaben stütze und die bisherigen Erfahrungen zeigten, daß das Endprodukt Papier keinesfalls vermehrt Schmutzstoffe aufnehmen könne und daher die Fracht in einem bestimmten Verhältnis zur Produktion steigen müsse. Diese allgemeine Feststellung habe die mP in ihrer Stellungnahme auch nicht bestritten, sondern nur auf eine geringere Produktionssteigerung hingewiesen. Hinsichtlich der Produktionshöhe sei das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen von den Angaben im Technischen Bericht des Projektes ausgegangen. Die Produktion von 100 kg pro Minute sei auf tato und jato umgerechnet worden, wobei der Sachverständige davon ausgegangen sei, daß die genannte Produktionsmenge angestrebt werde, da ansonsten eine kleinere Papiermaschine aufgestellt worden wäre. Auf Grund der gutächtlichen Ausführungen gelange die belangte Behörde zur Ansicht, daß die aufgezeigte Schmutzfrachterhöhung die Nutzungsbefugnisse der beschwerdeführenden Partei deswegen nicht zu beeinträchtigen vermöge, weil sie im Vergleich zur hohen Gesamtbelastung zu gering sei, um zusätzliche nachteilige Auswirkungen hervorzurufen. Es erscheine allerdings vertretbar, der mP - hier nimmt die belangte Behörde auf die Ergänzung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich durch eine zusätzliche Auflage Bezug - eine Verständigungspflicht vor Durchführung der Reinigungsarbeiten an der Papiermaschine aufzuerlegen, da auf diese Weise der Beschwerdeführerin zumindest eine Kontrollmöglichkeit an die Hand gegeben werde, eine durch technische oder Bedienungsfehler verursachte nicht vollständige Zwischenstapelung der anfallenden Reinigungswässer aufzuzeigen. Zusammenfassend sei somit festzustellen, daß eine Beeinträchtigung der Wasserbenutzungsrechte der Beschwerdeführerin durch das gegenständliche Vorhaben der mP nicht einwandfrei hervorgekommen sei, sodaß im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das Erkenntnis vom 8. Juni 1982, Zl. 82/07/0006) eine Verletzung bestehender Rechte gemäß § 12 WRG 1959 nicht angenommen werden könne. Durch die zusätzliche Auflage solle jedoch bis zur Fertigstellung der ersten Ausbaustufe der Teilbiologie die Vermeidung allfälliger vermehrter Schadstoffausstöße durch die Reinigungsmaßnahmen sichergestellt werden. Dies sollte umso leichter zu bewerkstelligen sein, als die bei Reinigungsstillständen insgesamt anfallende Feststoffmenge nach Angabe der mP nicht mehr als 900 kg betrage.In der Begründung ihres Bescheides gab die belangte Behörde zunächst den bisherigen Verfahrensverlauf und das Berufungsvorbringen wieder. Im daran anschließenden Erwägungsteil kam sie nach vollinhaltlicher Zitierung des Gutachtens ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen (vom 11. November 1983) und der dazu erstatteten Äußerungen der Beschwerdeführerin (vom 15. Dezember 1983) und der mP (vom 14. Dezember 1983) zu folgendem Ergebnis: Aus den Ermittlungen - die belangte Behörde bezieht sich hier auf das vorgenannte Amtsgutachten - ergebe sich, daß hinsichtlich der Feststoffe durch die in den Kreisläufen an der Papiermaschine eingerichteten mechanischen Klärvorrichtungen eine Frachterhöhung nicht zu erwarten sei. Es sei aber sicher gerechtfertigt, hinsichtlich der Schmutzfrachten an CSB und BSB5 eine Erhöhung bis maximal der im Gutachten genannten Werte anzunehmen. Dies deshalb, weil sich die Abschätzung auf die diesbezüglichen Projektsangaben stütze und die bisherigen Erfahrungen zeigten, daß das Endprodukt Papier keinesfalls vermehrt Schmutzstoffe aufnehmen könne und daher die Fracht in einem bestimmten Verhältnis zur Produktion steigen müsse. Diese allgemeine Feststellung habe die mP in ihrer Stellungnahme auch nicht bestritten, sondern nur auf eine geringere Produktionssteigerung hingewiesen. Hinsichtlich der Produktionshöhe sei das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen von den Angaben im Technischen Bericht des Projektes ausgegangen. Die Produktion von 100 kg pro Minute sei auf tato und jato umgerechnet worden, wobei der Sachverständige davon ausgegangen sei, daß die genannte Produktionsmenge angestrebt werde, da ansonsten eine kleinere Papiermaschine aufgestellt worden wäre. Auf Grund der gutächtlichen Ausführungen gelange die belangte Behörde zur Ansicht, daß die aufgezeigte Schmutzfrachterhöhung die Nutzungsbefugnisse der beschwerdeführenden Partei deswegen nicht zu beeinträchtigen vermöge, weil sie im Vergleich zur hohen Gesamtbelastung zu gering sei, um zusätzliche nachteilige Auswirkungen hervorzurufen. Es erscheine allerdings vertretbar, der mP - hier nimmt die belangte Behörde auf die Ergänzung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich durch eine zusätzliche Auflage Bezug - eine Verständigungspflicht vor Durchführung der Reinigungsarbeiten an der Papiermaschine aufzuerlegen, da auf diese Weise der Beschwerdeführerin zumindest eine Kontrollmöglichkeit an die Hand gegeben werde, eine durch technische oder Bedienungsfehler verursachte nicht vollständige Zwischenstapelung der anfallenden Reinigungswässer aufzuzeigen. Zusammenfassend sei somit festzustellen, daß eine Beeinträchtigung der Wasserbenutzungsrechte der Beschwerdeführerin durch das gegenständliche Vorhaben der mP nicht einwandfrei hervorgekommen sei, sodaß im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das Erkenntnis vom 8. Juni 1982, Zl. 82/07/0006) eine Verletzung bestehender Rechte gemäß Paragraph 12, WRG 1959 nicht angenommen werden könne. Durch die zusätzliche Auflage solle jedoch bis zur Fertigstellung der ersten Ausbaustufe der Teilbiologie die Vermeidung allfälliger vermehrter Schadstoffausstöße durch die Reinigungsmaßnahmen sichergestellt werden. Dies sollte umso leichter zu bewerkstelligen sein, als die bei Reinigungsstillständen insgesamt anfallende Feststoffmenge nach Angabe der mP nicht mehr als 900 kg betrage.
3. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch diesen Bescheid dem gesamten Beschwerdevorbringen zufolge in ihrer rechtmäßig geübten Wassernutzung im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 verletzt. Sie behauptet Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. 3. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch diesen Bescheid dem gesamten Beschwerdevorbringen zufolge in ihrer rechtmäßig geübten Wassernutzung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 verletzt. Sie behauptet Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Auch die mP hat eine Gegenäußerung eingebracht, in der sie gleichfalls den Antrag stellt, die Beschwerde abzuweisen.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 bedarf einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benützung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. 1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz WRG 1959 bedarf einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde jede über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinausgehende Benützung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen.
Zufolge des ersten Satzes des § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Einer solchen Bewilligung bedarf gemäß § 32 Abs. 2 leg. cit. insbesondere die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen (lit. a).Zufolge des ersten Satzes des Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 2,) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Einer solchen Bewilligung bedarf gemäß Paragraph 32, Absatz 2, leg. cit. insbesondere die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen (Litera a,).
Im Beschwerdefall wurden von den Wasserrechtsbehörden die Errichtung und der Betrieb der an die Stelle der drei alten Papiermaschinen tretenden neuen Papiermaschine, der De-Inking-Anlage und der Nebenanlagen sowie die mit diesen Anlagen verbundenen Einbringungen in den A-fluß zu Recht als bewilligungsbedürftig im Sinne der vorzitierten gesetzlichen Bestimmungen angesehen, wobei die Bewilligung ausdrücklich im Rahmen des der mP schon bisher zustehenden Abwassereinleitungskonsenses, somit ohne Änderung bzw. Neubestimmung des ihr zustehenden Maßes der Wasserbenutzung (§ 12 Abs. 1 WRG 1959), erteilt worden ist.Im Beschwerdefall wurden von den Wasserrechtsbehörden die Errichtung und der Betrieb der an die Stelle der drei alten Papiermaschinen tretenden neuen Papiermaschine, der De-Inking-Anlage und der Nebenanlagen sowie die mit diesen Anlagen verbundenen Einbringungen in den A-fluß zu Recht als bewilligungsbedürftig im Sinne der vorzitierten gesetzlichen Bestimmungen angesehen, wobei die Bewilligung ausdrücklich im Rahmen des der mP schon bisher zustehenden Abwassereinleitungskonsenses, somit ohne Änderung bzw. Neubestimmung des ihr zustehenden Maßes der Wasserbenutzung (Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959), erteilt worden ist.
1.2. Nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle dürfen durch die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung u. a. bestehende Rechte nicht verletzt werden. Gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen. Nach § 102 Abs. 1 lit. b leg. cit. kommt in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren u.a. denjenigen Parteistellung zu, deren in § 12 Abs. 2 genannte Rechte berührt werden. 1.2. Nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle dürfen durch die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung u. a. bestehende Rechte nicht verletzt werden. Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 sind als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen. Nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, leg. cit. kommt in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren u.a. denjenigen Parteistellung zu, deren in Paragraph 12, Absatz 2, genannte Rechte berührt werden.
Die Wasserrechtsbehörden gingen davon aus, daß die Beschwerdeführerin Inhaberin wasserrechtlich geschützter Rechte in Form einer Wasserkraftanlage an der A (eingetragen im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk X unter PZl. n2 K und n3 M) ist und in dieser Eigenschaft als Unterliegerin durch die Erteilung der von der mP angestrebten wasserrechtlichen Bewilligung in ihren "bestehenden Rechten" berührt sei. Infolge dieses Berührtseins steht die Parteistellung der Beschwerdeführerin fest. Zu prüfen ist, ob die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, durch die Verleihung der Bewilligung an die mP in solchen Rechten verletzt zu sein, zutrifftDie Wasserrechtsbehörden gingen davon aus, daß die Beschwerdeführerin Inhaberin wasserrechtlich geschützter Rechte in Form einer Wasserkraftanlage an der A (eingetragen im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk römisch zehn unter PZl. n2 K und n3 M) ist und in dieser Eigenschaft als Unterliegerin durch die Erteilung der von der mP angestrebten wasserrechtlichen Bewilligung in ihren "bestehenden Rechten" berührt sei. Infolge dieses Berührtseins steht die Parteistellung der Beschwerdeführerin fest. Zu prüfen ist, ob die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, durch die Verleihung der Bewilligung an die mP in solchen Rechten verletzt zu sein, zutrifft
2.1. Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, die Auswirkungen der Schmutzfrachterhöhung durch den Amtssachverständigen so deutlich machen zu lassen, daß diese auch von Laien verstanden würden. Es sei in der Bescheidbegründung - für den Laien nachvollziehbar - nicht aufgezeigt worden, warum keine Beeinträchtigung stattfinde; es hätte zum Ausdruck gebracht werden müssen, in welchem Verhältnis die schon bisher sehr hohe Gesamtbelastung zu der dazukommenden Belastung stehe.
2.2. Abgesehen davon, daß die Ansicht der Beschwerdeführerin, ein Sachverständigengutachten sei nur dann ein taugliches Beweismittel, wenn es auch von Laien verstanden werde, in dieser Allgemeinheit und jedenfalls für einen Fall wie den vorliegenden, in dem es um die Beurteilung komplexer und komplizierter Sachverhalte geht, nicht haltbar ist, kommt dieser Frage keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Der behauptete Verfahrensmangel in bezug auf das Amtssachverständigengutachten und die darauf aufbauende Begründung des angefochtenen Bescheides liegt schon deshalb nicht vor, weil die beschwerdeführende Partei sowohl durch ihre Stellungnahme vom 15. Dezember 1983 als auch durch ihr Beschwerdevorbringen hinlänglich klar zum Ausdruck gebracht hat, daß sie - und nur darauf kann es im Zusammenhang ankommen - die Aussagen des Amtsgutachtens und der Bescheidbegründung durchaus verstanden hat, ist sie doch bei dem Versuch, ihrem Standpunkt, es werde sich der vermehrte Ausstoß gelöster organischer Substanz auf ihre Wasserkraftanlage nachteilig auswirken, zum Durchbruch zu verhelfen, von den - auch zahlenmäßig belegten - Ergebnissen des Amtssachverständigengutachtens ausgegangen und hat eben diese Aussagen ihrem Vorbringen zugrunde gelegt.
3.1. Inhaltlich rechtswidrig sei der bekämpfte Bescheid nach Meinung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine von der belangten Behörde vorgenommene denkunmögliche Auslegung des § 12 WRG 1959. Obwohl die belangte Behörde festgestellt habe, daß eine Schmutzfrachterhöhung eintreten werde, habe sie eine Verletzung bestehender Rechte der Beschwerdeführerin verneint, weil dieser erhöhte Ausstoß an Schmutzfracht im Vergleich zur hohen Gesamtbelastung zu gering sei. Darauf komme es jedoch nicht an, vielmehr darauf, ob durch die Schmutzfrachterhöhung an den Anlagen der beschwerdeführenden Partei noch größere Schäden als bisher entstünden. Diese Frage sei im Verfahren nicht geprüft worden. 3.1. Inhaltlich rechtswidrig sei der bekämpfte Bescheid nach Meinung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine von der belangten Behörde vorgenommene denkunmögliche Auslegung des Paragraph 12, WRG 1959. Obwohl die belangte Behörde festgestellt habe, daß eine Schmutzfrachterhöhung eintreten werde, habe sie eine Verletzung bestehender Rechte der Beschwerdeführerin verneint, weil dieser erhöhte Ausstoß an Schmutzfracht im Vergleich zur hohen Gesamtbelastung zu gering sei. Darauf komme es jedoch nicht an, vielmehr darauf, ob durch die Schmutzfrachterhöhung an den Anlagen der beschwerdeführenden Partei noch größere Schäden als bisher entstünden. Diese Frage sei im Verfahren nicht geprüft worden.
3.2. Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, daß bei der Beurteilung einer allfälligen Beeinträchtigung ihrer Wasserkraftanlage nicht auf das Verhältnis zwischen der schon bestehenden Gesamtbelastung durch Schmutzfrachten und der zu erwartenden Schmutzfrachterhöhung abzustellen sei. Die belangte Behörde hat aber ihrer Entscheidung - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - nicht dieses Verhältnis an sich zugrunde gelegt. Sie hat vielmehr, dem fachlichen Urteil des von ihr beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik folgend (der sich seinerseits auf die diesbezüglichen Projektsangaben stützte), die Auffassung vertreten, es sei die anzunehmende Schmutzfrachterhöhung infolge ihrer - verglichen mit dem Schmutzfrachtenausstoß im Rahmen des bestehenden wasserrechtlichen Konsenses der mP - Geringfügigkeit nicht geeignet, zusätzliche nachteilige Auswirkungen auf die Anlagen der Beschwerdeführerin hervorzurufen. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht erkennen, daß und inwiefern der daraus gezogene rechtliche Schluß, die Beschwerdeführerin sei durch die in Rede stehende der mP verliehene Bewilligung in ihren wasserrechtlich geschützten Rechten nicht verletzt worden, in den Denkgesetzen nicht begründet ist. Im übrigen scheint die Beschwerdeführerin zu übersehen, daß die von ihr auf der Basis des vom Amtssachverständigen angenommenen Wertes einer Mehrbelastung von 11 t CSB pro Tag im Verwaltungsverfahren wie auch in der Beschwerde angestellte Berechnung mit dem Ergebnis einer Mehrbelastung im Ausmaß von 19 t Kaliumpermanganat-Fracht pro Tag das Sachverständigenurteil und damit die rechtliche Subsumtion durch die belangte Behörde bekräftigt, beträgt doch den Beschwerdeausführungen zufolge die Menge von Kaliumpermanganat-Fracht, die von der mP aufgrund bestehender wasserrechtlicher Bewilligungen zulässigerweise in den Vorfluter (die A) eingebracht werden darf, ein Ausmaß von insgesamt 165.000 t pro Tag.
Was schließlich die im Verwaltungsverfahren aufgestellte und in der Beschwerde aufrechterhaltene Behauptung anlangt, es werde durch die Reinigungsarbeiten an der Papiermaschine ein zusätzlicher Feststoffausstoß von etwa 1,9 t pro Stunde zu erwarten sein, eine Menge, die sich auf den Vorfluter als erhebliche Mehrbelastung auswirke, so ist der Beschwerdeführerin zu erwidern, daß sie dem hinreichend begründeten Urteil des Amtssachverständigen, wonach kein (nennenswerter) Mehrausstoß an ungelösten Stoffen zu erwarten sei, trotz gebotener Möglichkeit nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu diesem Punkt in ihrer Stellungnahme zum besagten Amtssachverständigengutachten stellt lediglich eine Wiederholung der diesbezüglichen unbegründeten Berufungsausführungen dar. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich insoweit in einem Satz, demzufolge durch die Reinigungsarbeiten eine Mehrbelastung von hochgerechnet 1,9 t pro Stunde entstehen werde. Auf die in der Äußerung der mP zum Gutachten des Amtssachverständigen enthaltene, in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegebene Darstellung, daß die von der Beschwerdeführerin angenommene Erhöhung des Feststoffausstoßes aus Anlaß der Reinigung der Papiermaschine im genannten Ausmaß auf einer Fehlinterpretation der im technischen Bericht des Projektes angeführten Daten beruhe und die bei Reinigungsstillständen tatsächlich anfallende Feststoffmenge zu einer durchschnittlichen Belastung des Vorfluters von nur 65 bis 300 kg pro Tag führe, ist die Beschwerde gleichfalls nicht eingegangen.
Es liegt demnach auch die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vor.
4. Da nach dem Gesagten durch den bekämpften, die erstinstanzliche Entscheidung unter Hinzufügung einer weiteren Auflage aufrechterhaltenden Bescheid wasserrechtlich geschützte Rechte der beschwerdeführenden Partei im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 nicht beeinträchtigt worden sind, war die Beschwerde als nach jeder Richtung hin unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 4. Da nach dem Gesagten durch den bekämpften, die erstinstanzliche Entscheidung unter Hinzufügung einer weiteren Auflage aufrechterhaltenden Bescheid wasserrechtlich geschützte Rechte der beschwerdeführenden Partei im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 nicht beeinträchtigt worden sind, war die Beschwerde als nach jeder Richtung hin unbegründet gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und Abs. 3 Z. 1 und 2 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 und C Z. 7 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. 5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 3, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 und C Ziffer 7, sowie Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.
Wien, am 13. Mai 1986
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984070118.X00Im RIS seit
03.11.2004Zuletzt aktualisiert am
29.05.2013