RS Vwgh 1986/5/13 83/14/0089

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Veröffentlicht am 13.05.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §13 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 83/14/0094

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0766/78 E 2. Februar 1979 VwSlg 5341 F/1979 RS 2

Stammrechtssatz

Es bedarf keines verstärkten Senates im Grund des § 13 Z 1 VwGG 1965, wenn das neue Erkenntnis auf Grund eines formell ganz neuen Gesetzes ergeht (hier: § 18 EStG 1953 zu § 22 EStG 1972). Das gilt auch, wenn die neue Gesetzesvorschrift inhaltlich dem alten Gesetz entspricht.Es bedarf keines verstärkten Senates im Grund des Paragraph 13, Ziffer eins, VwGG 1965, wenn das neue Erkenntnis auf Grund eines formell ganz neuen Gesetzes ergeht (hier: Paragraph 18, EStG 1953 zu Paragraph 22, EStG 1972). Das gilt auch, wenn die neue Gesetzesvorschrift inhaltlich dem alten Gesetz entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1983140089.X08

Im RIS seit

25.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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