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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §270 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 83/14/0094Rechtssatz
Die Bestimmung, einer der entsendeten Beisitzer des Berufungssenates soll der Berufungsvertreter des Bf angehören, ist nicht zwingend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1983140089.X01Im RIS seit
25.06.2001Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014