RS Vwgh 1986/5/14 84/11/0306

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Veröffentlicht am 14.05.1986
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0042 E 28. Juni 1983 VwSlg 11103 A/1983 RS 7

Stammrechtssatz

Die Entziehung der Lenkerberechtigung sowie ihre Androhung sind Schutzmaßnahmen im Interesse anderer Personen und keine Verwaltungsstrafen. Sie dürfen nur angeordnet werden wenn und solange die Verkehrsunzuverlässigkeit einer Person gegeben ist (Hinweis E 28.11.1980 387/79) und nicht als Strafe oder nach Strafgrundsätzen vollzogen werden, wobei es nicht auf die für gerichtliche oder Verwaltungsstrafen maßgebenden Kriterien ankommt (Hinweis E 6.7.1982 82/11/0004) und Auswirkungen auf die berufliche oder wirtschaftliche Existenz ungeachtet bleiben müssen (Hinweis E 30.3.1982 82/11/0050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984110306.X03

Im RIS seit

10.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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