RS Vwgh 2004/1/28 2000/12/0221

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Veröffentlicht am 28.01.2004
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7 Abs1;
GdBKUFG Tir 1998 §44 Abs1;
GdBKUFG Tir 1998 §44 Abs5;
GdBKUFG Tir 1998 §45 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0224 E 28. Jänner 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Gegen die gesetzliche Regelung im Tir GdBKUFG 1998, mit der ein strenger Konnex zwischen einem (jedem) Dienstunfall und der genau aus diesem Dienstunfall resultierenden Minderung der Erwerbsfähigkeit festgelegt wird, bestehen beim Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt des Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 12. Oktober 2000, G 112/98 = VfSlg. 15.985, wonach es "aus dieser Sicht auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (begegnet), wenn der Gesetzgeber einen Rentenanspruch aus mehreren Versicherungsfällen nur dann und insoweit zuerkannt hätte, wenn jeder dieser Versicherungsfälle eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. nach sich zöge").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000120221.X02

Im RIS seit

08.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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