RS Vwgh 2004/1/28 99/12/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §114 Abs1 impl;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
LDG 1984 §82 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/12/0218 E 19. Februar 1992 RS 4(hier: Unterbrechung des Disziplinarverfahrens gemäß § 82 Abs. 1 LDG 1984)

Stammrechtssatz

Soweit die Dauer eines Disziplinarverfahrens durch eine erfolgte Unterbrechung gem § 114 Abs 1 BDG 1979 und die Länge des strafgerichtlichen Verfahrens beeinflußt wurde, ist dies die notwendige Folge der rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers, zwingend bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 114 Abs 1 BDG 1979 die Unterbrechung des Disziplinarverfahrens zu verfügen, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist und für die gute Gründe sprechen (Hinweis E 26.9.1991, 91/09/0103-0106). Im übrigen steht die dem Beschuldigten nach rechtskräftigem Abschluß des strafgerichtlichen (verwaltungsstrafbehördlichen) Verfahrens im Disziplinarverfahren die Möglichkeit (wieder) offen, einen Antrag auf Einstellung zu stellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999120071.X03

Im RIS seit

04.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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