RS Vwgh 1986/5/21 86/11/0015

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Veröffentlicht am 21.05.1986
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KFG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Rechtssatz

Will die Berufungsbehörde einen weiteren Grund als die Erstbehörde für die Entziehung der Lenkerberechtigung heranziehen, so ist entsprechend Parteiengehör zu gewähren, auch wenn die dafür maßgeblichen Ermittlungsergebnisse bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgehalten wurden (Hinweis E 13.4.1964, 0061/63, VwSlg 6300 A/1964, E 6.2.1974, 1428/73).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Parteiengehör Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986110015.X01

Im RIS seit

24.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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