RS Vwgh 1986/5/21 86/09/0025

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Veröffentlicht am 21.05.1986
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64/03 Landeslehrer

Rechtssatz

Beim Leiter einer Schule obliegt der Bericht über seine Leistungen zur Leistungsfeststellung gemäß § 66 Abs 1 LDG BGBl 1984/302 dem Lehrer, der mit Schulaufsichtsfunktionen betraut ist (§ 18 BSchulAufsG).Beim Leiter einer Schule obliegt der Bericht über seine Leistungen zur Leistungsfeststellung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, LDG BGBl 1984/302 dem Lehrer, der mit Schulaufsichtsfunktionen betraut ist (Paragraph 18, BSchulAufsG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986090025.X02

Im RIS seit

14.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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