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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §112;Rechtssatz
Wenn ein Gendarmeriebeamter in einem stark alkoholbeeinträchtigten Zustand einen im Dienst befindlichen Kollegen beschimpft, an der Brust erfasst und in Misshandlungsabsicht einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, wird das Ansehen des Amtes sowie wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Bei dieser Art der Verfehlung werden die Ordnung des Dienstbetriebes, der Dienstfrieden sowie das Ansehen der Gendarmerie als Wachkörper wesentlich beeinträchtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986090008.X01Im RIS seit
27.10.2005