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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §53 Abs1;Rechtssatz
Wird durch gesetzwidrige Wahlkundmachung den Wahlberechtigten die Möglichkeit, Wahlvorschläge für die Betriebsratswahl einzubringen, genommen, dann liegt ein Verstoß gegen elementare Grundsätze einer Wahl im allgemeinen und einer Betriebsratswahl im besonderen vor, der die Wahl nichtig im Sinne des § 60 ArbVG macht. Die Nichtigerklärung wirkt ex tunc.Wird durch gesetzwidrige Wahlkundmachung den Wahlberechtigten die Möglichkeit, Wahlvorschläge für die Betriebsratswahl einzubringen, genommen, dann liegt ein Verstoß gegen elementare Grundsätze einer Wahl im allgemeinen und einer Betriebsratswahl im besonderen vor, der die Wahl nichtig im Sinne des Paragraph 60, ArbVG macht. Die Nichtigerklärung wirkt ex tunc.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986010027.X01Im RIS seit
31.03.2005